Antrag auf Günstigerprüfung erlaubt horizontalen Verlustausgleich

„Metax-News“ Mai 2017
Einen Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, und Einkünften aus Kapitalvermögen, die nach dem Regeltarif besteuert werden, erlaubt der Bundesfinanzhof (BFH). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Günstigerprüfung beantragt wird. Das oberste Finanzgericht stellt sich damit gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Januar 2016. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG, argumentieren die Richter, enthalte nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Beschränkung für einen horizontalen Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen und schließe damit die Verrechnung zwischen regelbesteuerten und der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen nicht aus. Eine generelle (vertikale) Verlustverrechnung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten sei im Wege der Günstigerprüfung aber ausgeschlossen, so der BFH.