Akut erkrankte Krebspatientin darf nicht zugelassene Therapie nutzen
Eine neuartige, noch nicht zugelassene Chemotherapie muss von den Krankenkassen bezahlt werden. Das gilt nach Ansicht des Sozialgerichts Dresden aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes dann, wenn der Patient akut und lebensbedrohlich an Krebs erkrankt ist. In einer rechtskräftigen Eilentscheidung verurteilte das Gericht die AOK Plus dazu, bei einer Brustkrebspatientin die Kosten für die Behandlung mit Pertuzumab im Rahmen einer Kombinationstherapie zu übernehmen. Die Zulassung von Pertuzumab ist auf eine „first-line“-Therapie beschränkt, die bei der Klägerin wegen vorangegangener erfolgloser Behandlungen aber nicht mehr möglich war. Wegen des lebensbedrohlichen Zustands der Frau müssten die wirtschaftlichen Interessen hinter dem Schutz des Lebens der Klägerin zurückstehen, so das Gericht.