Bundesgerichtshof zu den Grenzen des Ausbildungsunterhalts
Ein Kind kann seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern regelrecht verwirken. Wie das möglich ist, zeigt ein Fall, über den der Bundesgerichtshof verhandeln musste. In ihm ging es um einen Vater, der niemals mit seiner Tochter und deren Mutter zusammengelebt, bis zum Abitur aber Unterhalt für das Kind gezahlt hatte. Danach stellte er die Zahlungen ein, forderte sein Kind aber in einem Brief auf, sich bei ihm zu melden, wenn es doch Geld benötigen sollte. Eine Reaktion bekam er darauf nicht. Als die Tochter mit 26 Jahren ein Medizinstudium begann, nahm das Studentenwerk den Vater auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch, um so schon gezahlte Bafög-Leistungen zurückzuerhalten. Der BGH hielt dies jedoch aufgrund „der Besonderheiten im Einzelfall“ für unzumutbar. Der Mann habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass seine Tochter in diesem Alter noch ein Studium aufnimmt. Dieses Vertrauen sei auch schützenswert, weil ihn das Kind trotz der schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über seine Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.