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Steuertermine
- Steuertermine Februar 2026
| 16.02. | Gewerbesteuer*** Grundsteuer*** |
| 10.02. | Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung* Lohnsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]
| Information für: | - |
| zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Fraglicher Anteil: Wie wird eine Berufsunfähigkeitsrente besteuert?
- Unbefristetes Leiharbeitsverhältnis: Arbeitnehmer kann dem Entleiher nicht dauerhaft zugeordnet sein
- unbefristet,
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
Die Besteuerung von Renten hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Rente es sich handelt. Es wird zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus privaten Rentenversicherungen unterschieden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einem Besteuerungsanteil versteuert, der sich abhängig vom Renteneintrittsjahr aus dem Gesetz ergibt. Bis 2058 steigt dieser Anteil auf 100 %. Private Renten hingegen werden mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser ist niedriger als der Besteuerungsanteil, da hier die Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste in einem Streitfall entscheiden, wie eine Berufsunfähigkeitsrente zu besteuern ist.
Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Rente. Laut den übermittelten Daten des Versicherungsträgers meldete dieser die Rente als Leibrente und wies als Beginn der Rentenleistung den 21.10.2019 sowie ein Ende der Rentenleistung am 30.11.2027 aus. Der Vertrag wurde vor dem 01.01.2012 geschlossen. Die Beitragszahlungen wurden vom Kläger als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den Besteuerungsanteil statt des Ertragsanteils. Nach Ansicht des Klägers ist jedoch aufgrund der Befristung der Rente eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen.
Das FG entschied zugunsten des Finanzamts. Die Besteuerung der Rente erfolgte zutreffend mit dem Besteuerungsanteil. Dieser ist gesetzlich festgelegt. Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil kommt nur für solche Renten in Betracht, deren Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Auch dürfen keine Abzugsbeschränkungen vorliegen. Da es sich im Streitfall um eine Leibrente handelt, die aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung stammt, war die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil von 78 % korrekt.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung beim Entleiher zugeordnet sein können, so dass sie keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können.
Bereits das in diesen Fällen geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einer unbefristeten Zuordnung nach Auffassung des Gerichts regelmäßig entgegen, denn demnach dürfen Verleiher einen Leiharbeitnehmer in der Regel nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen. Somit scheidet eine unbefristete Überlassung an den Entleiher bereits von Gesetzes wegen aus. Diese arbeitsrechtlichen Beschränkungen müssen auch bei der steuerlichen Einordnung beachtet werden.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für Freiberufler
- Keine berufsbildende Einrichtung: Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit
- Spenden statt Rechnung: Steuerfreie Blog-Zuwendungen
- Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht für eine GmbH gilt, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt. Der BFH erklärte, dass eine solche GmbH keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift sei.
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet. Das Institut bot bundesweit die Vorbereitung auf IHK-Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der GmbH aus dem Unterricht in voller Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit ebenfalls ab und erklärte, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, sie selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift seien insbesondere deren Rechtsentwicklung und die von ihr früher in Bezug genommenen umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Letztere hätten zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilten. Soweit die Umsatzsteuerbefreiung in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert wurde, ist dies nach Auffassung des BFH nicht auf die gewerbesteuerrechtliche Befreiungsvorschrift übertragbar.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.
Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.
Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.
Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte.
Der Kläger war bis November 2006 als Ministerialbeamter im Bundesdienst beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 erhielt er Versorgungsbezüge und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Die beruflich genutzten Räume befanden sich in seiner Mietwohnung. Neben der selbständigen Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Aus der selbständigen Tätigkeit ergaben sich bis 2015 ausschließlich Verluste.
Während die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014 bestandskräftig wurden, standen die Bescheide 2015 bis 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2021 erkannte das Finanzamt die negativen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr an und änderte die Bescheide 2015 bis 2018 rückwirkend.
Die Klage vor dem FG war zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2021 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit mit Ausnahme von zwei Jahren (2016 und 2021) immer hohe Verluste erzielt - durchschnittlich mehr als 12.500 EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der beiden Jahre mit positiven Einkünften. Gegenmaßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs hatte er nicht ergriffen.
Auch das Ansinnen des Klägers, nur die Jahre ab 2015 in die Prüfung einzubeziehen, blieb erfolglos, da keine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Kläger der Aufforderung des Gerichts, die Herkunft und Zusammensetzung seiner Betriebseinnahmen in den Jahren 2007 bis 2015 durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen (z.B. Honorarabrechnungen oder Bankkontoauszüge) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten, denn einen Nachweis, dass er seit 2015 eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Kläger auch nicht erbracht.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für Hausbesitzer
- Altenteil: Leistungen im Familienverbund sind steuerlich keine Schenkung
- Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit darf nicht erheblich unterschritten werden
- Schenkungsteuer: Steuerbefreiung gilt auch für Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Abriss und zeitnaher Neubau werden nicht gefördert
- Veräußerungsgeschäfte: Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - oder auch nicht
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.
Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.
Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).
In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.
Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt - für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Bundesrichter betonten, dass die Steuerförderung voraussetze, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber noch funktionstüchtiges Haus abreißen lassen und auf dem Grundstück unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt errichtet. Das Finanzamt berücksichtigte für den Neubau nur die reguläre Abschreibung. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und erklärte, dass der Zweck der Sonderabschreibung darin liege, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sog. Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.
Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme aber nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen - und die Bauarbeiten waren zeitlich unmittelbar aufeinander gefolgt.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.
Der Vater der Klägerin war Eigentümer umfassenden Grundbesitzes, darunter 25.002 qm Forstwirtschaftsfläche und 17.400 qm stehendes Gewässer. Die Grundstücke waren zusammenhängend, wiesen Baumbestand auf, wurden aber nicht aktiv bewirtschaftet. Nach dem Tod des Vaters erbte die Klägerin den gesamten Grundbesitz und veräußerte diesen im Jahr 2021. Das Finanzamt sah darin die Aufgabe eines Forstbetriebs und wollte die Wertsteigerung des Grundbesitzes als Aufgabegewinn besteuern. Die Klägerin hingegen argumentierte, es handle es sich um Privatbesitz, der schon deutlich länger als zehn Jahre im Besitz gestanden habe, so dass der Verkauf steuerfrei sei. Ihr Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Entscheidend sei, ob die Aufforstung oder Pflege des Waldes subjektiv mit Gewinnabsicht im Hinblick auf eine erstrebte Holzernte oder aus anderen, nichtbetrieblichen Gründen vorgenommen worden sei. Nur im ersteren Fall sei vom Grundsatz her eine forstwirtschaftliche Betätigung zu bejahen. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, dass der Vater jemals systematisch den Wald angepflanzt habe oder eine Holznutzung erfolgt sei. Insbesondere sei kein Eigenverbrauch dokumentiert und auch im Kaufvertrag mit den Erwerbern kein Hinweis auf einen eventuellen Holzwert aufgenommen worden.
Auch sei der Wald für eine forstwirtschaftliche Nutzung gar nicht geeignet. Somit lag kein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen vor und der Gewinn aus der Veräußerung des umfassenden Grundbesitzes war wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist steuerfrei.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für Kapitalanleger
- Bundesrichter befassen sich mit Finanzderivat: Steuerliche Behandlung der Einlösung von Gold-Warrants
Gold-Warrants sind Finanzderivate, die es Anlegern ermöglichen, mit dem Goldpreis zu spekulieren, ohne das physische Gold kaufen zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich dargelegt, welche steuerlichen Folgen die Einlösung solcher Gold-Warrants hat. Die Bundesrichter entschieden, dass eine zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führende sonstige Kapitalforderung nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Trifft er diese Wahl, so stellt der Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Streitjahr 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold" erworben. Diese Zertifikate hatten bei entsprechender Entwicklung des Goldkurses jeweils das Wahlrecht gewährt, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate hatte der Kläger den Erwerb der Warrants gewählt. Bei deren Fälligkeit hatte er sich wiederum für die Gutschrift von Gold entschieden, welches er dann im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt und entschied, dass der Kläger zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt hatte, er jedoch einen Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants als Kapitaleinkünfte zu versteuern hat. Der BFH bestätigte, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, so fällt auch dieser Vorgang nach Gerichtsmeinung unter den Begriff der Einlösung.
Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate ist aber - da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handelt - eine Regelung des Einkommensteuergesetzes anwendbar, nach der das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen ist, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergibt.
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung. Der Begriff der Einlösung schließt auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für Unternehmer
- Bei grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit: So erhalten Sie Ihre kostenlose Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Einzweck-Gutscheine: Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist
- Europarichter entscheiden: Vorsteuerabzug trotz mängelbehafteter Rechnung
- Finanzministerium legt nach: Neues Schreiben regelt digitale Rechnungen ab 2025
- Grundbesitzende Gesellschaft: Kann ein Erbe als neuer Gesellschafter gelten?
- Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?
- Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus
- Mehr als nur Zahlen: Sudoku-Rätselhefte dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zugeordnet
- Natur trifft Steuerrecht: Umsatzsteuerliche Folgen von Tierwohl und Aufforstung
- Über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Leistungen eines Tierzuchtbetriebs: Der BFH entschied am 29.08.2024, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung sicherzustellen, der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen. Maßgeblich ist dabei nicht, dass der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung die Produktionsweise des leistenden Betriebs beeinflusst. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist nicht erforderlich.
- Aufforstungsleistungen: Im Gegensatz dazu entschied der BFH am 19.12.2024, dass Aufforstungsleistungen, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt, um dem Leistungsempfänger den Nachweis einer Ersatzaufforstung gegenüber einer Behörde zu ermöglichen, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
- Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und dem Leistungsort
- Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
- Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
- Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?
- Verdeckte Vermittlung im Netz: Wann bleibt die Online-Provision umsatzsteuerfrei?
- Übertragung stiller Reserven: Zu Unrecht gebildete Rücklage muss schnellstmöglich aufgelöst werden
- bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder
- eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.
Hinweis: Mit der kostenfreien Registrierung ihrer USt-IdNr. erhalten Unternehmen eine verlässliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Zudem sparen sie unnötige Kosten und profitieren von einem sicheren, offiziellen Verfahren.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.
Hinweis: Seit 2019 wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung angesehen. Die Umsatzsteuer muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt gezahlt werden. Handelt es sich hingegen um einen Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten (Netzwerk) vertrieben; Abnehmer waren Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten in diesem Netzwerk verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben. Die Klägerin erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen und war der Ansicht, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei.
Der BFH rief zur Klärung dieser Frage im Jahr 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Dieser entschied, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wurde, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerks von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Mit seinem neuen Beschluss hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt.
Weil nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kam, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur dem Regelsteuersatz unterliegende digitale Inhalte abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben wurden. Zu früher ausgegebenen Gutscheinen hatte der BFH bereits 2022 entschieden, dass es ebenfalls bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kommt, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Behandlung nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich in der Praxis daher nicht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf - ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.
Im Besprechungsfall klagte eine ungarische Gesellschaft gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs für den Kauf von Maschinen. Die Steuerbehörde hatte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um Scheinrechnungen, die Lieferbeziehungen seien nicht real, das Leistungsdatum falsch und die Gewinnspanne zu hoch. Sie vermutete, dass das Unternehmen die Maschinen ursprünglich von einem deutschen Lieferanten kaufen wollte, diese aber dann über einen ungarischen Zwischenhändler bezog, um nationale Fördermittel zu erhalten. Zudem wurde die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller verspätet abgeführt.
Der EuGH bestätigte erneut, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug ein tragendes Prinzip des Mehrwertsteuersystems darstellt. Dieses Recht dürfe nur dann versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen (tatsächliche Leistungserbringung und ordnungsgemäße Besteuerung) nicht erfüllt seien. Formale Mängel, etwa bei der Rechnungsstellung, dürften den Abzug nicht verhindern, sofern die Steuerbehörde über ausreichende Informationen verfüge, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen.
Allein der Umstand, dass eine Rechnung überhöhte Preise oder falsche Daten aufweise oder der Leistende die Steuer verspätet abgeführt habe, genüge nicht, um den Vorsteuerabzug zu verweigern. Die Steuerbehörde müsse vielmehr konkret nachweisen, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug beteiligt gewesen sei oder von einem solchen Kenntnis gehabt habe. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur sei nicht erforderlich, wenn die vorliegenden Unterlagen alle wesentlichen Angaben enthielten, die zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen notwendig seien.
Hinweis: Der EuGH stellt erneut klar, dass formale Mängel den Vorsteuerabzug nicht verhindern, solange der wirtschaftliche Vorgang nachvollziehbar ist, und eine Versagung nur bei nachgewiesenem Betrug zulässig wäre. Damit stärkt der Beschluss die Argumentationsbasis der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzämtern.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht einen weiteren Schritt in Sachen digitale Rechnungstellung. Am 15.10.2025 veröffentlichte es ein neues Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Damit setzt das BMF die bereits im Schreiben vom 15.10.2024 angekündigten Regelungen um und nimmt zugleich zahlreiche Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vor.
Die Grundsätze des neuen Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Bis zum 31.12.2027 sind die Übergangsregelungen zu beachten. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2024 ausgeführt wurden, bleibt der UStAE in seiner bisherigen Fassung maßgeblich. Das neue BMF-Schreiben entstand in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und enthält insbesondere Änderungen und Ergänzungen in einzelnen Randnummern und Zwischenüberschriften des bisherigen Schreibens. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der Homepage des BMF zur Verfügung.
Hinweis: Mit dieser Regelung wird die elektronische Rechnungsstellung zwischen Unternehmen verpflichtend, was nicht nur die Digitalisierung der Rechnungsprozesse unterstützt, sondern auch eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung sicherstellt.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteilseigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.
An der grundbesitzenden Antragstellerin, einer GmbH, war der 2018 verstorbene M zu rund 96,67 % beteiligt. Die Anteile an der GmbH gingen nach seinem Tod zu jeweils gleichen Teilen auf die Erbengemeinschaft aus sechs seiner Kinder über. In 2024 schlossen die sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der GmbH, aufgrund dessen die Miterben jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid über Grunderwerbsteuer.
In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, dass ein Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH vorliegen würde, obwohl zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel erfolgt sei. Die GmbH beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung (AdV), welche vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das FG gewährte die AdV jedoch. Die Erbquoten der einzelnen Erben seien bei der Erbauseinandersetzung gewahrt worden. Ausgleichszahlungen seien nicht geleistet worden. Somit sei es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben. Wenn schon der Erwerb eines Anteils durch nur einen Erben von der Steuer befreit sei, müsse dies erst recht gelten, wenn alle Erben anteilig beteiligt blieben. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weshalb die AdV zu gewähren sei.
Hinweis: Das Gericht ließ offen, ob es durch die Erbauseinandersetzung überhaupt zu einem Gesellschafterwechsel kam, denn die Erbengemeinschaft sei zivilrechtlich nicht rechtsfähig.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.
In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.
Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.
Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.
Hinweis: Als "abhängig" gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.
Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die 95-%-ige Beteiligungsgrenze erfüllen, als "herrschendes Unternehmen" angesehen werden können, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu klären. In dem Verfahren hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang war nach Auffassung des BFH nicht von der Steuer befreit. Es fehlte in diesem Fall an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens.
Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, ist kein herrschendes Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen waren, so dass die Gesellschaft durch eine mindestens 95%ige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, war nicht nachgewiesen.
In einem zweiten Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre. Vorliegend hatte eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf eine zu diesem Zweck kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. Für den steuerbaren Vorgang war die Steuerbefreiung nach BFH-Sicht ebenfalls nicht zu gewähren, weil die Gemeinde nicht mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war.
Anders als im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der aus umwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht, wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Deshalb kann auf ihre Einhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nach Darstellung des BFH zudem nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
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| zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Sudoku-Rätselmagazinen. Diese Hefte erscheinen regelmäßig in gedruckter Form, enthalten ein Vorwort, eine Erklärung der Sudoku-Regeln, Sudoku-Rätsel samt Lösungen, ein Impressum sowie jeweils ein Inserat auf der letzten Seite. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass solche Hefte nicht als Druckschriften in dem genannten Sinne gelten können, da ihr Inhalt überwiegend aus Zahlen besteht und sie wenig bis keinen Fließtext enthalten, und unterwarf sie daher dem Regelsteuersatz.
Der EuGH stellte klar, dass es für die Einreihung solcher Hefte in die maßgebliche Tarifposition nicht entscheidend ist, ob sie überwiegend Text in Form von Buchstabenfolgen enthalten. Maßgeblich sei das regelmäßige Erscheinen unter einem einheitlichen Titel mit Datumsangabe - nicht aber die Art des gedruckten Inhalts. Bei der Auslegung der KN stützte sich der EuGH auf die englische und die französische Fassung, in denen lediglich von "periodischen Veröffentlichungen" die Rede ist. Nur die deutsche Fassung verwendet den Begriff "Druckschriften", der nach Auffassung des Gerichts nicht so eng verstanden werden darf, dass er ausschließlich Buchstaben oder Texte umfasst.
Zudem verwies der EuGH auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, auf dem die KN beruht, wonach periodische Druckerzeugnisse auch weitgehend bebildert sein oder aus anderen grafischen Darstellungsformen bestehen können. Zahlen, Symbole oder Rätselgitter fallen somit ebenfalls unter den Begriff des gedruckten Inhalts. Der EuGH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Sudoku- und ähnliche Rätselhefte dem Regelsteuersatz unterliegen. Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit muss nun abschließend entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
Hinweis: Das Urteil stärkt Verlage mit regelmäßig erscheinenden Rätselmagazinen. Es bestätigt, dass auch Hefte ohne viel Text als periodische Druckschriften gelten. Damit können künftig auch andere Rätsel- oder Spielehefte vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.
Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn Leistender und Empfänger übereinstimmend die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen anwenden. Wird diese Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Mehrbetrag und der Empfänger muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug berichtigen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.
Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen App Store mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps selbst waren kostenlos, jedoch konnten optional kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store Bestellbestätigungen, in denen das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise jedoch in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:
Der Generalanwalt empfahl, den App Store als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden zu behandeln, während die Leistung der App-Entwicklerin an den App Store erbracht wird. Leistungsort ist damit der Sitz des App Stores. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst keine automatische Steuerpflicht für die App-Entwicklerin aus. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Der App Store gilt als tatsächlicher Leistender; die Steuerpflicht liegt somit bei dessen Betreiber.
Hinweis: Unternehmen, die Umsätze über digitale Plattformen erzielen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre umsatzsteuerlichen Abläufe gegebenenfalls anpassen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn eine im Internet zwischengeschaltete Person ausschließlich für den leistenden Unternehmer - im konkreten Fall eine Bank - tätig ist, während der zukünftige Kunde (z.B. ein Kreditnehmer) gar nicht bemerkt, dass eine Vermittlung erfolgt? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Vermittlungsleistung bereits darin bestehen, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln, ohne dass der Vertrag selbst im Detail ausgehandelt ist. Ob der Vermittler für den Leistungsempfänger oder den Leistenden tätig wird, ist laut Finanzverwaltung unerheblich. Fraglich bleibt jedoch, ob der Kunde wissen muss, dass überhaupt ein Vermittler eingeschaltet ist - insbesondere wenn dies die Leistung verteuert.
Die Klägerin, Unternehmerin U, betrieb eine Marketingagentur, die für eine Bank sowohl klassische Werbeleistungen als auch Online-Vertriebsunterstützung erbrachte. Sie vermittelte gegen Provision Girokonten und Darlehensverträge. Die Besonderheit: Die Vermittlung erfolgte vollständig digital und war für die Kunden nicht erkennbar. Diese gelangten über eine von U gestaltete Website, die wie eine Bankseite wirkte, zum Internetportal der Bank und schlossen dort Verträge ab. Für jeden erfolgreichen Abschluss erhielt U eine Provision. Sie sah ihre Tätigkeit als steuerfreie Vermittlungsleistung an.
Das Finanzgericht München (FG) folgte ihrer Auffassung. U habe als unabhängige Mittelsperson gehandelt und alle erforderlichen Schritte unternommen, um Verträge zwischen Bank und Kunden zu ermöglichen. Ihr Ziel sei gewesen, Internetnutzer zum Vertragsabschluss mit der Bank zu bewegen. Nach Ansicht des FG ist es dabei unerheblich, dass U die Identität der Kunden nicht kannte, Letztere nichts von der Einschaltung der U wussten, keine persönliche Beratung stattfand und U auch nicht in das Verhandeln der Konditionen eingebunden war. Eine Vermittlung könne auch mittelbar und vollständig online erfolgen.
Zudem müssten Internetnutzer heutzutage damit rechnen, dass die Nutzung bestimmter Webseiten - wie Vergleichsportalen - im Hintergrund Tätigkeiten anstoße, die sie zum Vertragsschluss bewegen sollten. Das FG gewährte daher die Steuerfreiheit.
Hinweis: Da das FG die Revision zugelassen hat, wird voraussichtlich der BFH zu klären haben, ob die Kenntnis des Kunden über die Vermittlung Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist. Die Entscheidung könnte maßgebliche Auswirkungen auf digitale Vertriebsstrukturen und Online-Vergleichsplattformen haben.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie bspw. Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt § 6b EStG eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden. Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist. Geklagt hatte eine GmbH, die im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hatte. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine §-6b-Rücklage ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Jahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen.
Hinweis: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist.
Nach Ansicht des Finanzamts lagen diese Voraussetzungen im Jahr 2003 vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer in diesem Jahr noch nicht bestandskräftig war. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) war in erster Instanz anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs für eine §-6b-Rücklage nicht maßgeblich sind. Demnach fehle es an einem Bilanzfehler; mit der Rücklage werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.
Dem ist der BFH nun entgegengetreten. Die Bundesrichter hoben die finanzgerichtliche Entscheidung auf und stellten klar, dass eine zu Unrecht gebildete §-6b-Rücklage im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr berichtigt werden müsse. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte §-6b-Rücklage nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt nach Gerichtsmeinung vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten - also eben doch ein Bilanzfehler - vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Informationen für alle
- Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen
- Außergewöhnliche Belastung: Wann können Prozesskosten steuermindernd sein?
- Datenübermittlung: Finanzamt darf Bescheide nach Korrektur von Rentenmitteilungen ändern
- Digitale Steuerbescheide: Ab 2026 rücken die Finanzämter weiter vom Papier ab
- Digitale Bescheide ohne Einwilligung: Eine Neufassung der Abgabenordnung erlaubt den Finanzbehörden nun, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärungen erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich.
- Widerspruch möglich: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll künftig der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein: Der elektronischen Bekanntgabe kann widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragt werden. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.
- Neues zur Einspruchsfrist: Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung hat neuerdings nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich nicht relevant.
- Einspruch per E-Mail: Empfangs- und Lesebestätigung muss nicht angefordert werden
- Freiwilliger Wehrdienst: Wann Eltern noch einen Kindergeldanspruch haben
- Kein Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung müssen nicht abziehbar sein
- Kraftfahrzeugsteuergesetz: Steuerbefreiung für Elektroautos wird um fünf Jahre verlängert
- Master und Promotion: Kosten für die zweite Ausbildung sind absetzbar
- Mündliche Verhandlung: Last-Minute-Antrag auf Videoverhandlung hat keinen Erfolg
- Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt
- Selbstbestimmtes Regeln der letzten Dinge: Eigene Bestattungsvorsorge ist nicht absetzbar
- Steuerakte: Wenn die Behörde keine Unterlagen beibringt
Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.
Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen liegen demnach unter Berücksichtigung der bis Oktober 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen bei einem Volumen von 990,7 Mrd. EUR. Damit wird mit einer besseren Entwicklung gerechnet als noch in der Schätzung aus Mai 2025 (mit 979,7 Mrd. EUR).
Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Schätzung aus Mai 2025 durchschnittlich jährlich um einen mittleren einstelligen Milliardenbetrag höher. Höhere Einnahmeerwartungen haben insbesondere Länder und Gemeinden zu verzeichnen. Auf Bundesebene ist hingegen ab dem Jahr 2028 mit niedrigeren Steuereinnahmen zu rechnen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 angenommen.
Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Die wirtschaftliche Aktivität in Deutschland war zuletzt noch spürbar gedämpft, auch aufgrund der Auswirkungen der anhaltenden internationalen Handelskonflikte und der damit verbundenen hohen Unsicherheit.
Während das außenwirtschaftliche Umfeld auch weiterhin herausfordernd bleibt, wird nach Ansicht der Steuerschätzer v.a. die Binnenwirtschaft die wirtschaftliche Dynamik ab 2026 stützen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2025 in preisbereinigter Rechnung nur leicht zulegen wird (+ 0,2 %). Für 2026 und 2027 werden dann BIP-Zuwächse in Höhe von 1,3 % bzw. 1,4 % erwartet.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Seit 2013 sind Prozesskosten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar: Sie müssen dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Klägers zu verhindern. Hierbei ist dessen Vermögenssituation maßgeblich. Nur wenn sie tatsächlich existenzbedrohend sind, können die Prozesskosten als agB anerkannt werden. Dient der Prozess aber lediglich der Vermehrung des Vermögens, sind die Kosten nicht absetzbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, ob abzugsfähige Prozesskosten vorliegen.
Der Kläger hatte mehrere Anbieter von Glückspielen auf Rückzahlung von ihm verspielter Einsätze verklagt und war damit in erster Instanz vollumfänglich erfolgreich. Die ihm für die Klageverfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten machte der Kläger als agB geltend, soweit sie ihm im Streitjahr (noch) nicht vom unterlegenen Prozessgegner erstattet worden waren. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung als agB jedoch mit der Begründung ab, die Kosten seien nicht zwangsläufig entstanden.
Dem folgte das FG und wies die Klage zurück. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, Verträge mit den Glückspielanbietern abzuschließen und sich dem Risiko des Verlusts des Spieleinsatzes auszusetzen. Es habe sich um eine eigenverantwortliche und freiwillige Entscheidung gehandelt. Auch sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, die Prozesse gegen die Glückspielanbieter zu führen. Er habe sich freiwillig dazu entschieden.
Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten seien auch keine Aufwendungen, ohne die er Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Im Übrigen habe das Einkommen des Klägers deutlich über dem Existenzminimum gelegen, wobei es keinen Unterschied gemacht hätte, ob er die Prozesse gewonnen oder verloren hätte.
Hinweis: Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bloße Absicht, eine Vermögensmehrung durch den angestrengten Prozess herbeizuführen, nicht ausreicht, um die Kosten als agB anzuerkennen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2026)
In den letzten Jahren wurde die Finanzverwaltung zunehmend digitaler. Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Daten, die andere Stellen übermittelt haben, direkt abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung oder Informationen der Krankenkassen. Doch wie verhält es sich, wenn die Daten verarbeitet wurden und sich dann Jahre später Änderungen ergeben? Darf das Finanzamt dann den erlassenen Steuerbescheid ändern? Diese Frage musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären.
Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielt Renteneinkünfte. Bei den Veranlagungen 2017 und 2018 übernahm das Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen. Es ergab sich ein Ertragsanteil von 7 %. Die Bescheide wurden daraufhin erlassen. Im Jahr 2020 übermittelte die Lebensversicherung korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen für 2017 und 2018. Der Rentenbetrag blieb gleich, aber der Besteuerungsanteil stieg auf 66 % (Änderung von Rechtsgrundlage und Rentenart). Das Finanzamt änderte die Bescheide entsprechend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 als rechtmäßig. Entscheidend sei nicht der unveränderte Rentenbetrag. Nach Ansicht des Gerichts ermöglicht das Gesetz die Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch dann, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und erst später durch einen Dritten korrigiert wurden. Die korrigierten Daten wurden in den ursprünglichen Bescheiden der Klägerin nicht berücksichtigt. Materiell-rechtlich wurde die Leibrente anfangs unrichtig mit einem Ertragsanteil von 7 % statt 66 % besteuert. Somit war eine Korrektur möglich.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Zum 01.01.2026 sind hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft getreten. Elektronische Bescheide sind nach dem Willen des Gesetzgebers nun zur Regel geworden - das Papier wird zur Ausnahme. Die Änderungen im Überblick:
Hinweis: Die Umstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden bietet Steuerzahlern und deren Beratern die Chance, Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt, sollten die etablierten Prozesse geprüft und angepasst werden. Unter anderem sollten die bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden geprüft werden, ebenso die Einrichtung von Nutzerkonten, bestehende Vollmachten sowie die in der Vollmachtsdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse. Weiter ist zu entscheiden, ob ein Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform gestellt werden sollte.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.
Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.
Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 01/2026)
Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.
Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden - z.B. während einer Ausbildung, sowie während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs. Das Ableisten des freiwilligen Wehrdiensts durch ein volljähriges Kind führt für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen - allerdings können weitere Gründe dazu führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.
Im zugrunde liegenden Fall des BFH ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monate lang einen freiwilligen Wehrdienst absolviert hatte. Für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Dauer der dreimonatigen Grundausbildung hatte die Familienkasse noch Kindergeld bewilligt. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr absolvierte er nicht. Nach dem freiwilligen Wehrdienst begann er ein Studium an einer zivilen Hochschule. Für die Zeitspanne zwischen Abschluss der Grundausbildung und Start des Studiums gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld.
Dagegen klagte der junge Mann - mit Erfolg. Der BFH gab ihm recht und entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann; und zwar dann, wenn - wie im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr kann zwar auch Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier sein. Sie führt jedoch nicht zu dem für den weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Denn dazu zählt demgegenüber die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung insgesamt umfasst nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung. Dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nun für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit deren Hilfe sie die finanzielle Lücke schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit v.a. bei höheren Pflegegraden ergeben würde. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei ihnen aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.
Hiergegen wandten sich die Kläger und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernimmt, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen zu erbringen sind. Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Elektrofahrzeuge waren bislang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung galt bisher ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.
Die Bundesregierung hat mittlerweile jedoch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge umgesetzt. Mit der Neuregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden nun Neuzulassungen bis 31.12.2030 befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung darf nunmehr längstens bis zum 31.12.2035 beansprucht werden. Die verlängerte Steuerbefreiung soll weiterhin einen Anreiz zum Kauf von Elektroautos setzen. Die Bundesregierung will durch diesen Schritt die Elektromobilität fördern, den Automobilstandort Deutschland stärken und Arbeitsplätze sichern.
Hinweis: Mit dem sog. Wachstumsbooster oder Investitionsbooster wurde im Jahr 2025 bereits eine degressive Abschreibung für E-Autos in Höhe von 75 % der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen wurde zudem von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch höherpreisige Fahrzeuge erfassen (bei Anschaffung ab dem 01.07.2025).
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Studenten, die ein Masterstudium oder eine Promotion absolvieren, haben ihren Fokus häufig komplett auf das Lernen gerichtet und kümmern sich daher aus nachvollziehbaren Gründen nicht um steuerliche Themen. Sie sollten aber wissen, dass sie sich steuerlich in einer äußerst günstigen Lebensphase befinden, da sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben (in der Regel den Bachelor) und daher die Kosten ihrer aktuellen, "zweiten Berufsausbildung" steuerlich als Werbungskosten absetzen dürfen.
Zum Hintergrund: Der Steuergesetzgeber hat festgelegt, dass es sich bei einem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit dessen Kosten absetzbar sind. Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind damit im Grunde nur Studenten im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn sie durchlaufen mit dem Bachelor zunächst die erste Ausbildung.
Ein Masterstudium oder eine Promotion werden vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen. Dafür spielt keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser. Studenten sollten daher sämtliche Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto sammeln.
Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung abgesetzt werden kann. Auch die Internetgebühren für deren Nutzung werden vom Finanzamt (FA) akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können ebenfalls vollständig abgesetzt werden. Auch Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren sowie Ausgaben für das Semester- oder Monatsticket sind absetzbar.
Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke die Entfernungspauschale absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten sollte eine Art Fahrtenbuch geführt werden.
Es empfiehlt sich für Master- und Promotionsstudenten, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und darin ihre Kosten abzurechnen. Wer während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielt (z.B. durch einen Nebenjob), kann damit sofort einen Steuerspareffekt erzielen, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 EUR übersteigen. Sind in den Studienjahren keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, stellt das FA einen Verlust fest, der dann in zukünftigen Jahren abgesetzt werden kann (Verlustvortrag), in denen steuerpflichtige Einkünfte anfallen.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin erst am Vorabend einer für den frühen Vormittag anberaumten mündlichen Verhandlung (somit nach Dienstschluss des Gerichts) beim FG beantragt, die Verhandlung am Folgetag per Videokonferenz durchzuführen. Das Gericht antwortete ihr vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass keine Videokonferenztechnik verfügbar sei - und führte die mündliche Verhandlung ohne sie durch.
Der BFH entschied, dass das Gericht durch die Ablehnung der Videokonferenz und Durchführung der mündlichen Verhandlung in Präsenz (bei Abwesenheit der Klägerin) nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hatte. Nach Auffassung des BFH besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung bereits auf den frühen Vormittag terminiert und darüber hinaus im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar war.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.
Für die Steuerveranlagung von Rentnern und Pensionären liegen dem FA daher in der Regel alle Daten vollumfänglich vor. Aus diesem Grund ist für diesen Personenkreis bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet; seitdem können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verschlankte Erklärungsvordrucke abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften".
Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die Formulare können direkt am PC ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden.
Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen, sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden später von den FA automatisch berücksichtigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, müssen Ruheständler die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke nutzen.
Hinweis: Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" wird nur in den FA in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen. Wohnen Ruheständler in anderen Bundesländern, müssen sie auf die regulären Steuerformulare zurückgreifen.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts kostet eine Bestattung in Deutschland im Schnitt knapp 13.000 EUR. Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt oder aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt aber nur, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen gedeckt sind.
Wer selbst für seine eigene Bestattung vorsorgen will, kann eine Sterbegeldversicherung abschließen oder eine Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag leisten. Ein Fall des Finanzgerichts Münster (FG) zeigt im Übrigen, dass die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen. Das Finanzamt hatte diesen Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das FG lehnte ebenfalls ab und verwies darauf, dass dem Kläger für die Bestattungsvorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden seien als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.
Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ziele darauf ab, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen waren nach Gerichtsmeinung vorliegend nicht gegeben, insbesondere handelte es sich um eine freiwillige Aufwendung.
Hinweis: Steuerlich abziehbar sind lediglich Kosten für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherungen (Altverträge). Diese zählen noch zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind daher als Sonderausgaben absetzbar.
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(aus: Ausgabe 01/2026)
Das Finanzamt führt für Sie als Steuerpflichtigen eine Steuerakte. Darin sind Ihr gesamter Steuerfall und alle damit zusammenhängenden Informationen gespeichert - etwa auch Prüfberichte von Außenprüfungen oder Informationen zu Änderungen Ihrer eingereichten Steuererklärungen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollte das Finanzamt vollständige und nachvollziehbare Akten vorlegen. Fehlen diese, kann das zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Mit einem solchen Fall befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).
Der Antragsteller war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und in den Streitjahren auch deren Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) fest, die die Veranlagungsstelle durch den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide beim Antragsteller berücksichtigte. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte - erfolglos - Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Das FG gewährte die AdV jedoch. Das Finanzamt hatte die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz der vGA im Rahmen der ihn treffenden objektiven Feststellungslast nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht erhielt vom Finanzamt so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsenten Beweismittel. Das Finanzamt verwies zwar immer wieder auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Betriebsprüfung, da aber weder diese noch die Berechnungen dem FG vorlagen, war es diesem nicht möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechender vGA beim Antragsteller zu überprüfen. Daher war diesem die AdV zu gewähren.
Hinweis: Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Finanzamt es selbst in der Hand habe, durch eine zeitnahe Entscheidung über den Einspruch die Voraussetzungen für die weitere Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu schaffen.
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(aus: Ausgabe 01/2026)



