„Metax-News“ Oktober 2017
Ausländische Versandapotheken, die in Deutschland Versicherte von Krankenkassen mit Arzneimitteln beliefern, können dafür den Kassen nicht die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Nach dem Umsatzsteuergesetz liegt ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb vor – und bei diesem, das hat auch das Bundesfinanzministerium klargestellt, ist nicht die Apotheke, sondern die Krankenkasse für die Medikamentenlieferung umsatzsteuerpflichtig. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verurteilte deshalb eine niederländische Versandapotheke dazu, die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer an die Kasse zurückzuzahlen. Eine bestehende Vereinfachungsregel konnte im konkreten Fall nicht angewendet werden, weil das Einverständnis der in- und ausländischen Steuerbehörden fehlte.