„Metax-News“ Dezember 2017
Die Arbeit einer Diplomsozialarbeiterin, die mit angestellten Fachkräften Menschen mit einer psychischen oder Sucht-Erkrankung sowie Behinderten Unterstützung für eine selbstbestimmte Lebensführung gibt, ist nicht von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Köln folgte der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihre Tätigkeit eine „Ähnlichkeit“ zu den freien Berufen aufweist, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Eine Freiberuflichkeit könne auch deswegen schon nicht angenommen werden, weil die Sozialarbeiterin nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sei: Sie selbst hatte vorgetragen, in vielen Fällen nur einen halbjährlichen Kontakt zu ihren Klienten zu haben. Die eigentliche Arbeit übernehmen die Angestellten.