„Metax-News“ Dezember 2017
Nicht auf die Packung, auf den Inhalt kommt es an: So könnte man ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts kurz und knapp auf einen Nenner bringen. In dem Fall ging es um ein Gesundheitszentrum, das in seinem Programm vor allem Wellnessangebote hatte und seine Leistungen als umsatzsteuerbefreit behandelt wissen wollte. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied: Zum einen, weil das Gesundheitszentrum keinen Versorgungsvertrag mit einer Kasse hatte. Zum anderen, weil es auch nicht mit Zentren für ärztliche Heilbehandlung oder anderen anerkannten Einrichtungen vergleichbar sei. Dagegen spreche, dass die Gäste nach einem eingangs erfolgten ärztlichen Aufnahmegespräch selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen bestimmen können.