„Metax-News“ März 2018
Ärzte oder Apotheker, die ihre berufsständische Versorgungseinrichtung verlassen (weil sie zum Beispiel Beamte und damit versicherungsfrei werden), können sich die Pflichtbeiträge erstatten lassen. Das Bundesfinanzministerium war bisher der Ansicht, dass diese Rückzahlungen zu versteuern sind, wenn zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung noch nicht 24 Monate vergangen sind. Der Bundesfinanzhof entschied jetzt aber anders: Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen ist unabhängig von einer Wartezeit steuerfrei, betonten die Richter.