
„Metax-News“ September 2018
Wurde im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung eine Chefarztbehandlung „gebucht“, muss der Chefarzt auch persönlich ran. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm reicht es nicht, dass der vertraglich verpflichtete Chefarzt einen Eingriff nur als Anästhesist überwacht und seinen Vertreter operieren lässt. Wird die Wahlleistungsvereinbarung nicht erfüllt, ist der Eingriff insgesamt rechtswidrig, weil für ihn eine wirksame Einwilligung des Patienten fehlt.