„Metax-News“ September 2018
Praxen oder Kliniken, die Ärzte in Weiterbildung befristet anstellen wollen, sollten darauf achten, dass schon bei Vertragsabschluss ein Weiterbildungsplan existiert. Sonst kann es passieren, dass die Befristung ungültig ist und der junge Kollege weiterbeschäftigt werden muss. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zwar ein detaillierter Weiterbildungsplan nicht erforderlich. In der Entscheidung verlangen die Richter aber dennoch, dass Arbeitgeber grob umrissen darzulegen haben, welche Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Wer auf Nummer sicher gehen will, legt dem Arbeitsvertrag also besser einen Weiterbildungsplan bei.