„Metax-News“ September 2018
Ärzte, deren Zulassung zum GKV-System nur auf vorläufigen Entscheidungen von Zulassungsausschüssen und Gerichten beruht, sollten sich gut überlegen, ob sie darauf eine Praxis gründen. Denn klagt ein unterlegener Konkurrent gegen die Auswahl des Arztes, kann es passieren, dass diesem am Ende die Zulassung wieder entzogen wird. So erging es einem Orthopäden, der aufgrund einer vorläufigen Entscheidung des Berufungsausschusses und obwohl die nicht berücksichtigte Kollegin klagte, den Praxisbetrieb aufnahm. Im Hauptverfahren wurde die Zulassung schließlich nach drei Jahren der Ärztin zugesprochen. Das Bundessozialgericht bestätigte die Auswahlentscheidung und entschied, dass der unterlegene Arzt sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da er die Praxis vorschnell auf Basis nur vorläufiger Entscheidungen aufgebaut hatte.