„Metax-News“ September 2018
Die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes kann der Zulassungsausschuss ganz oder teilweise ablehnen, wenn er keine Versorgungsrelevanz hat. Hat ein Arzt z.B. vor seiner Rente deutlich weniger als in der Fachgruppe üblich gearbeitet, darf der Ausschuss nur noch den halben Sitz nachbesetzen. Bei Einzelpraxen ist dies klar. Bei Zulassungen, die einer Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zugeordnet sind, stellt sich freilich die Frage, ob es für das „nachbesetzungsfähige Praxissubstrat“ wirklich nur auf die Arbeit des ausgeschiedenen Arztes ankommt oder ob nicht auch die Leistungen der übrigen fleißigen Praxiskollegen berücksichtigt werden müssen. Das Bundessozialgericht entschied nun entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Berlin, dass auf das Gesamtleistungsgeschehen der BAG abzustellen ist, Die BAG bilde eine Einheit, Die Prüfung der „Entbehrlichkeit“ des Sitzes sei an der Struktur der Berufsausübungsgemeinschaft auszurichten.