„Metax-News“ September 2018
Laborärzte aufgepasst! Wer den größten Teil der Untersuchungsaufträge seinen Mitarbeitern überlasst und sich nur noch um die auffälligen Befunde oder Zweifelsfälle kümmert, läuft Gefahr, seinen Status als Freiberufler zu verlieren und Gewerbesteuer zahlen zu müssen. In einem jüngst veröffentlichten Beschluss betont der Bundesfinanzhof, dass Laborärzte genauso wie behandelnde Ärzte nur dann von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn sie eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausführen. Das bedeutet in der Praxis wie im Labor: Eine Volldelegation von Leistungen bzw. Untersuchungen auf Mitarbeiter ist nicht möglich. Zumindest muss, so die Richter, eine Mitarbeit des Laborarztes „an jedem einzelnen Auftrag durch dessen geistige Erfassung (Kenntnisnahme) und die abschließende Auswertung des Befundes erfolgen“. In dem verhandelten Fall hatte der Laborarzt nur die Aufträge persönlich begutachtet, die von seinen Mitarbeitern als möglicherweise positiv eingestuft wurden. Das waren nur etwa 10 bis 20 % der Fälle.