„Metax-News“ November 2018
Ein Besuch vom Steuerfahnder muss nicht immer etwas mit Steuerhinterziehung zu tun haben, er kann auch vergleichsweise harmlos sein. Dann zum Beispiel, wenn das Finanzamt nur wissen will, ob ein in der Steuererklärung angegebenes Arbeitszimmer auch wirklich existiert. So geschah es einer angestellten Filialleiterin, die im Nebenberuf als selbstständige Unternehmensberaterin arbeitete. Nach der Ortsbesichtigung durch den vom Finanzamt beauftragten Steuerfahnder war sie offenbar so aufgebracht, dass sie vor Gericht die Rechtswidrigkeit des Besuchs festgestellt wissen wollte. Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unzulässig zurück. Der Blick in das (tatsächlich existierende) Arbeitszimmer habe nicht zu einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder zu einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung geführt.