„Metax-News“ Februar 2019
Einem Apotheker, der in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendete, wurde die Apothekenbetriebserlaubnis, nicht aber die Approbation entzogen. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen gab der Klage des Pharmazeuts gegen den Widerruf der Approbation wegen Steuerhinterziehung statt. Er war bereits zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Nach Ansicht des VG reichten Schwere und Unrechtsgehalt der Tat nicht für einen Approbationsentzug aus. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems oder des Vertrau-ensverhältnisses zu Patienten gekommen. Der Kläger habe den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht.