„Metax-News“ Oktober 2017
So einfach können es sich die vertragsärztlichen Zulassungsgremien nicht machen: Sie können einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung nicht allein mit dem Hinweis auf eine bestehende Überversorgung abbügeln. Vielmehr müssen sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) erst einmal ermitteln, ob in dem Planungsbereich nicht doch ein Versorgungsdefizit in Bezug auf das Behandlungsangebot besteht. Im Fall eines psychologischen Psychotherapeuten, der in erster Linie sexualtherapeutische Behandlungen und psychische Störungen als Folge onkologischer Erkrankungen mittels Verhaltenstherapie behandelt, hatte die KV im Revisionsverfahren auf die bestehende Überversorgung von 200 Prozent hingewiesen. Nach der BSG-Entscheidung muss nun der Berufungsausschuss anhand bestehender Wartezeiten und tatsächlicher Leistungserbringung durch andere Therapeuten für dieses Richtlinienverfahren abklären, ob nicht doch ein Bedarf für die Sonderbedarfszulassung besteht.