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Steuertermine
- Steuertermine März 2025
10.03. | Umsatzsteuer* Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer** Solidaritätszuschlag** Kirchensteuer ev. und r.kath** |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Die 1-%-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht
- Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt
- Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf
- Hamburgische Zweitwohnungssteuer: Beruflich begründete Zweitwohnung von Ledigen muss nicht befreit werden
- Schwarzarbeitsbekämpfung: Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält "kleine Staatsanwaltschaften"
- Schweizer Pilot ist kein Grenzgänger: Arbeitsort liegt bei Langstreckenflügen im Luftraum außerhalb Deutschlands
- Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer: Wann Sicherheitsmaßnahmen (nicht) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.
Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründeten, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des erworbenen Fahrradträgers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss, wird direkt weniger Lohnsteuer einbehalten, so dass das monatliche Nettogehalt steigt.
Die Eintragung eines Freibetrags lohnt insbesondere für Berufstätige, die mit ihren Jobkosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen, zum Beispiel mit Kosten für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das FA einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssen die Ausgaben mindestens 600 EUR über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Bei Ehegatten wird diese Grenze nicht verdoppelt.
Auch bestimmte private Ausgaben helfen, über die 600-EUR-Grenze zu springen. Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule als Freibetrag eintragen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von mindestens 4.260 EUR pro Jahr (355 EUR im Monat) angerechnet wird. Der Fiskus gewährt den Betrag nicht automatisch, sondern nur über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung.
Hinweis: Sämtliche persönlichen Freibeträge sowie auch Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragen Arbeitnehmer mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" am einfachsten online über www.elster.de. Das Formular ist auch zu verwenden, wenn jemand die Steuerklasse ändern will.
Wichtig zu wissen: Wer sich einen Lohnsteuerfreibetrag vom FA eintragen lässt, ist für das betreffende Steuerjahr in der Regel verpflichtet, später eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.
Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend und legte dabei eine Strecke von 105 km zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Strecke von 84 km. Der Kläger gab an, dass er die längere Strecke nutze, weil er bei dieser nach Verlassen der Autobahn nur zwei Ampeln passieren müsse, um seine Tätigkeitsstätte zu erreichen. Die kürzere Strecke führe dagegen durch das Stadtgebiet mit 17 Ampeln. Auch komme es auf der kürzeren Strecke staubedingt oft zu einem erheblichen Zeitverlust.
Des Weiteren führte der Kläger an, dass ihm aufgrund einer Rücken-OP längeres Sitzen nicht möglich sei. Auf der längeren Strecke habe er nach spätestens 30 Minuten Fahrzeit die Möglichkeit, eine Pause einzulegen, was bei der kürzeren Strecke nicht möglich sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zu Recht nur die kürzere Strecke berücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke maßgeblich. Allerdings kann auch eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger sein, sofern auf ihr die Tätigkeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Die Vorteilhaftigkeit ist gegeben, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Die längere Strecke muss dabei jedoch offensichtlich verkehrsgünstiger sein.
Das Gericht konnte im Urteilsfall nicht feststellen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war. Eine Zeitersparnis war auf der längeren Strecke in der Regel nicht zu erreichen, auch wenn dies ab und zu der Fall war. Die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt sind nicht entscheidend. Auch die gesundheitlichen Argumente konnten nicht überzeugen, zumal der Kläger nun aufgrund eines Standortwechsels seines Arbeitgebers einen Großteil der kürzeren Strecke nutzt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, erheben zahlreiche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, von der Steuer ausgenommen werden.
Ein lediger Mann mit beruflich veranlasster Zweitwohnung in Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerfreistellung auch für sich zu beanspruchen; er argumentierte mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Erwerbstätigen.
Hinweis: Das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz sieht vor, dass nur beruflich veranlasste Zweitwohnungen von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern von der Steuer befreit sind.
Der BFH wies die Beschwerde des Mannes jedoch zurück und sah keinen Verfassungsverstoß. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Begünstigung findet ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den Belastungen, die durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort bestehen. Ledige können nach Gerichtsmeinung nicht mit verheirateten Personen gleichgestellt werden, da ihre familiären Beziehungen zum Ort der Hauptwohnung nicht denen in einer Ehe bestehenden Rechtspflichten gleichstehen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Der Zoll bekämpft mit seiner Einheit "Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)" die illegale Beschäftigung und den Sozialleistungsbetrug in Deutschland. 2023 wurden von der FKS insgesamt 42.631 Arbeitgeber überprüft, dabei wurden 101.423 Strafverfahren eingeleitet.
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die FKS nun weiter gestärkt werden. Künftig sollen Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnell und unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen durch die FKS erfahren. Mit der sogenannten "kleinen Staatsanwaltschaft" bekommt die FKS die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug ein Ermittlungsverfahren selbständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.
Der Gesetzesentwurf soll dafür sorgen, dass die FKS ihren Kernauftrag - die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - besser wahrnehmen kann. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse vereinfacht und effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.
Der Gesetzesentwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, unter anderem durch elektronischen Unterlagenzugang, sollen Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer werden.
Des weiteren setzt das Gesetz bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS an; durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem organisierte Kriminalität vorgehen können.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung fallen, die sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns (Quellensteuerabzug) vorgenommen.
Ein in der Schweiz ansässiger Pilot, der für ein Luftverkehrsunternehmen in Deutschland tätig war, wollte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenzgängerregelung für sich in Anspruch nehmen - legte damit jedoch eine Bruchlandung hin. Der Mann war im internationalen Luftverkehr für Interkontinental- und Langstreckenflüge eingesetzt und war arbeitsvertraglich einem Flughafen in Deutschland zugeordnet, von dem aus seine Starts und Landungen erfolgten.
Sein deutscher Arbeitgeber behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von seinem Arbeitslohn ein. Der Pilot beantragte beim deutschen Finanzamt die Erstattung dieser Beträge, soweit sie über die Quellensteuer von 4,5 % hinausgingen. Er war der Auffassung, dass er ein typischer Grenzgänger sei, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine internationalen Flugeinsätze in der Regel unmittelbar an seinen schweizerischen Wohnort zurückkehre.
Der BFH lehnte eine Erstattung der Abzugsbeträge jedoch ab und urteilte, dass der Pilot mit seinen Inlandseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Nach dem Einkommensteuergesetz fallen unter die beschränkte Steuerpflicht unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.
Auf eine abweichende Besteuerung aufgrund der Grenzgängerregelung konnte sich der Pilot nicht berufen, da er kein Grenzgänger war. Der BFH verwies darauf, dass es hierfür bereits an einem abkommensrechtlichen Arbeitsort in Deutschland fehle, da der Pilot seine Arbeit überwiegend an Bord der Flugzeuge ausgeübt habe und somit im Luftraum außerhalb Deutschlands tätig gewesen sei. Dass er arbeitsrechtlich einem deutschen Flughafen zugeordnet war, spielte nach Gerichtsmeinung keine Rolle.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:
Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:
Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.
Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.
Hinweis: Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus - es erfolgt also keine Erfassung eines steuerpflichtigen Vorteils nach Herabsetzung der Gefährdungsstufe und kein Ansatz von negativem Arbeitslohn bei Heraufsetzung, es sei denn, die Änderung erfolgt noch innerhalb des Einbaujahres.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz - bei entsprechender Gefährdungslage des Arbeitnehmers - ebenfalls steuerlich außen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlicher Nähe zum Einbau oder zu der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten für Sicherheitseinrichtungen selbst (ohne Arbeitgebererstattung), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Informationen für Hausbesitzer
- Photovoltaikeinbau 2022/2023: Gezahlte Umsatzsteuer kann aufgrund der neuen Steuerfreiheit zurückverlangt werden
- Vorweggenommene Erbfolge: Ist die vorweggenommene Schenkung eines Hauses ein Veräußerungsgeschäft?
Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an - es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.
Der Installateur montierte die Anlage noch 2022, so dass der Kunde auch in diesem Jahr die Rechnung beglich. Letzte Mängel an der Anlage wurden aber erst 2023 beseitigt, nachdem der örtliche Netzbetreiber diese bei der Abnahme (ebenfalls 2023) festgestellt hatte. Die Anlage war somit erst an das Stromnetz angeschlossen worden, nachdem der Netzbetreiber einen Zweistromzähler eingebaut hatte (im Mai 2023). Der Kunde verklagte seinen Installateur auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Leistung erst in 2023 erbracht worden war und somit von der neuen Umsatzsteuerfreiheit erfasst wurde.
Das AG gab dem Kunden nun Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittet werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte - dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, so dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem "realisierten Wertzuwachs". Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.
Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Informationen für Unternehmer
- "VAT in the Digital Age": Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen
- Digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.07.2030 wird die E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen verpflichtend. Die jetzigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden durch digitale Meldepflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) ersetzt. Unternehmen müssen E-Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausstellen. Sammelrechnungen bleiben unter bestimmten Bedingungen möglich. Zusätzliche Meldepflichten wie die Angabe von Bankverbindungen stoßen beim DStV wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kritik.
- Regelungen für die Plattformökonomie: Plattformbetreiber für Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen sollen künftig Mehrwertsteuer abführen. Dies schließt Steuerlücken und stärkt den Wettbewerb zwischen Plattformen und traditionellen Anbietern. Die Mitgliedstaaten können allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von dieser Regelung ausnehmen.
- Erweiterung des One-Stop-Shops und Reverse-Charge-Verfahren: Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops auf zusätzliche B2C-Transaktionen ausgeweitet. Eine neue Sonderregelung ersetzt die bisherigen Abruflager-Regelungen. Ab dem 01.07.2027 wird das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen innerhalb der EU verpflichtend.
- E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen
- Rechnungsformat: Ab 2025 liegt eine E-Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF-Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition.
- Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen also weiterhin auf Papier ausstellen.
- Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen z.B.der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB-Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht.
- Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E-Mail-Postfach aus.
- Übergangsfrist: Im einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF-Datei kann aber - wie bisher - nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist noch bis 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E-Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
- EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?
- EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer
- EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt
- Beauftragung: DCS handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des Endnutzers.
- Gleichartigkeit der Leistungen: Der vom Betreiber bezogene und der an den Nutzer weitergegebene Strom sind gleichartig.
- Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?
- Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung
- Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung
- Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen
- Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG): Die Übergangsfrist zur Anwendung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird um zwei Jahre verlängert. Diese Frist, die ursprünglich am 31.12.2024 enden sollte, gilt nun bis zum 31.12.2026. Die Verlängerung wurde beschlossen, um den betroffenen Körperschaften mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Deren Einführung ist mit administrativen und rechtlichen Herausforderungen verbunden, die weiterhin große Unsicherheiten hervorrufen.
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Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG): Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurde an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst. Private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Einrichtungen, die berufliche Fort- und Weiterbildung anbieten. Fortbildungsanbieter ohne Gewinnerzielungsabsicht bleiben steuerbefreit.
Selbständige Lehrkräfte müssen künftig Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie für gewinnorientierte Bildungseinrichtungen tätig sind. Die Kosten für Fortbildungen könnten steigen, da Vorsteuerabzüge für betroffene Einrichtungen nicht geltend gemacht werden können.
- Geplante, aber nicht umgesetzte Änderungen bei Sportveranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG): Eine im Referentenentwurf vorgesehene Änderung zur Umsatzsteuerbefreiung von sportlichen Veranstaltungen wurde nach Kritik des Bundesrates zurückgestellt. Es bestanden Bedenken, dass die Eigenschaft kommunaler Sporteinrichtungen als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen zur Folge hätte, jedoch auch den Vorsteuerabzug ausschließen würde.
- Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich
- Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?
- Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen
- Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?
- Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
- Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025
- Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Eine zentrale Neuerung ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von bisher zehn auf acht Jahre. Dies betrifft auch umsatzsteuerliche Dokumente, da die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wird.
- Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Zum 01.01.2025 wird der Schwellenwert für die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr angehoben. Dies ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Voranmeldungen nur noch vierteljährlich statt monatlich abzugeben, was den administrativen Aufwand reduziert.
- Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung: Die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung wird von 500 EUR auf 750 EUR erhöht. Diese Änderung vereinfacht insbesondere das Geschäft von Wiederverkäufern.
- Weitere Maßnahmen zur Digitalisierung: Zur Förderung der Digitalisierung im Steuerrecht führt das BEG IV die Möglichkeit ein, Steuerbescheide künftig elektronisch zum Abruf bereitzustellen. Dies betrifft auch Bescheide, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer stehen, und ersetzt die bisher notwendige Einwilligung des Empfängers durch eine Widerspruchslösung. Ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung gilt ein solcher Bescheid als bekanntgegeben.
- Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu
Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket "VAT in the Digital Age" (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:
Hinweis: Das ViDA-Paket soll Mehrwertsteuerbetrug effektiver bekämpfen und gleichzeitig Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Behörden reduzieren. Die Einführung gemeinsamer IT-Systeme gilt als Meilenstein für den EU-Binnenmarkt. Kritisch sieht der DStV jedoch die zentrale Datenbank VIES, deren Betrieb durch die EU-Kommission erhebliche datenschutzrechtliche Verantwortung mit sich bringt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem FAQ-Katalog nun zahlreiche Praxisfragen zur neuen E-Rechnungspflicht beantwortet. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.
Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.
Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Gegenständen für Subunternehmer befasst.
Der Fall betrifft eine Klägerin, die Gussteile herstellt und diese in Rumänien durch einen Subunternehmer bearbeiten lässt. Dafür stellte sie eine ihr gehörende Immobilie in Rumänien zur Verfügung und überließ dem Subunternehmer unentgeltlich einen Kran, der für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich war. Die Finanzbehörde verweigerte ihr den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Krans, da sie keine detaillierten Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit in Rumänien vorgelegt und nicht nachgewiesen habe, dass der Erwerb des Krans für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei.
Der EuGH stellte jedoch klar, dass der Vorsteuerabzug nicht allein von der direkten Verbindung zu den Ausgangsumsätzen abhängt, sondern auch von der Notwendigkeit des Erwerbs des Krans für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Im Urteilsfall war der Kran für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich, so dass dessen Erwerb in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin stand, auch wenn er unentgeltlich einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt wurde.
Das Gericht hob hervor, dass der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden kann, wenn die Zurverfügungstellung des Gegenstands über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu ermöglichen. In diesem Fall war die Zurverfügungstellung des Krans für die Durchführung der Bearbeitung der Gussteile erforderlich, was den Vorsteuerabzug rechtfertigte.
Zudem stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug nicht aufgrund fehlender Aufzeichnungen über die feste Niederlassung in Rumänien versagt werden darf, solange die Steuerbehörden in der Lage sind, das Vorliegen der materiellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Das Fehlen detaillierter Aufzeichnungen darf den Vorsteuerabzug nicht verhindern, wenn die Finanzbehörde die erforderlichen Nachprüfungen durchführen kann. Die Entscheidung des EuGH betont die Notwendigkeit, zwischen materiellen und formellen Anforderungen zu unterscheiden. Während formelle Fehler in der Dokumentation nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, müssen die materiellen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Karten und Applikationen zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein wegweisendes Urteil gefällt.
Im Besprechungsfall stellt die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladepunkten zur Verfügung. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern betrieben. DCS ermöglicht über Karten und Authentifizierungsapplikationen die Registrierung und Abrechnung der Ladevorgänge. Neben dem eigentlichen Ladevorgang umfasst die Leistung von DCS auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Nutzung von Standplätzen.
Der EuGH hatte zu klären, ob DCS bei der Abwicklung der Ladevorgänge als Kommissionär oder als Käufer auftritt. Die steuerliche Einstufung ist insbesondere bei komplexen Leistungsketten wie beim sogenannten E-Roaming-Modell (Ladepunktbetreiber CPO - E-Mobility-Provider EMP - Fahrzeugnutzer EMU) von entscheidender Bedeutung. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Modelle war bislang weder auf EU- noch auf nationaler Ebene abschließend geregelt.
Die EuGH-Richter urteilten, dass hier ein Kommissionsgeschäft in Bezug auf die Lieferung von Elektrizität vorliegt. Laut Gericht erfüllt DCS die beiden wesentlichen Voraussetzungen für ein Kommissionsgeschäft:
Dieses Urteil unterscheidet sich von der bisherigen Rechtsprechung. Anders als bei Tankkarten für Verbrennerfahrzeuge dienen Karten und Apps hier nicht der Bezahlung, sondern der Freischaltung des Zugangs. Damit liegt kein Finanzierungsgeschäft vor.
Hinweis: Das Urteil bringt Klarheit für Anbieter von E-Charging-Diensten und die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Grundsätze des Urteils in nationale Steuerregelungen umgesetzt werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dient zwar Ihr steuerlich ermittelter Gewinn als Grundlage, jedoch werden hieran noch einige Änderungen vorgenommen. So gibt das Gesetz bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags vor. Dazu gehören zum Beispiel auch Hinzurechnungen für fiktives Anlagevermögen. Hierbei werden die Miet- und Pachtzinsen für solche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden. Sie müssen dafür bestimmt sein, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob wirklich fiktives Anlagevermögen vorlag.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war unter anderem die Veranstaltung von Reisen und die Durchführung von Tagungen und Kongressen. Bei der Gewinnermittlung im Rahmen des Gewerbeertrags wurden Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam das Finanzamt zu der Ansicht, die Anmietung von Hotelzimmern unterliege ebenfalls der Hinzurechnung. Die mit den Kunden geschlossenen Verträge seien keine Verträge besonderer Art, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gebe.
Die einzelnen Leistungskomponenten seien vielmehr einzeln zu betrachten, so dass die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte auch der Hinzurechnung unterliegen würden. Laut der Klägerin erfordert jedoch keines ihrer Geschäftsfelder die ständige Anmietung von Hotelzimmern. Deren Anmietung sei integraler Bestandteil ihrer Dienstleistungen. Sie veranstalte die Kongresse nicht selbst, sondern biete den Kunden ein Leistungsbündel (Gesamtpaket) an.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen sind nicht hinzuzurechnen. Die Aufwendungen für die angemieteten Hotelzimmer sind nicht als fiktives Anlagevermögen der Klägerin zu behandeln. Für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen der Klägerin zu berücksichtigen wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden und auch dauernd benötigt würden.
Im Streitfall war die Anmietung der Zimmer jedoch nur ein Teil des Gesamtpakets. Dies spricht vielmehr für fiktives Umlaufvermögen, da die Klägerin Konferenzräume, Zimmer und Equipment angemietet hatte, um die Organisation der gesamten Veranstaltung an die Kunden als Gesamtpaket "zu verkaufen". Die Übernachtungen der Veranstaltungsteilnehmer waren nicht nur ein Nebenprodukt, sondern haben selbst den Veranstaltungen das Gepräge gegeben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer werden für die Ermittlung des Gewerbeertrags verschiedene Kürzungen vorgenommen. Hierzu gehört auch eine Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Bei dieser Kürzung gibt es zwei Varianten: die allgemeine und die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung können Grundstücksunternehmen für den Teil ihres Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dabei schädlich. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, ob eine Palettenförderanlage eine schädliche Betriebsvorrichtung ist.
Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen an die A-GmbH. Davon war eine ebenerdig eingeschossig und die anderen beiden zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befanden sich jeweils ein Lastenaufzug und eine Palettenförderanlage. Die Palettenförderanlagen waren fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden. Neben den Einkünften aus dieser Vermietung erzielte die Klägerin noch weitere Vermietungseinkünfte. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Diese wurde ihr vom Finanzamt nicht gewährt.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags versagt. Die Klägerin habe Betriebsvorrichtungen vermietet, deren Mitvermietung nicht kürzungsunschädlich sei. Die Mitvermietung einer Palettenförderanlage sei ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung und kein unschädliches Nebengeschäft. Ob die Anlage unentbehrlich sei, sei anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen.
Ein Gutachter gab vor Gericht an, dass die Marktmiete für nicht ebenerdige Flächen ohne Palettenförderanlage unter der ebenerdigen Miete liege. Daher ist nach Ansicht des Senats die Palettenförderanlage für die Nutzung des Grundstücks nicht unentbehrlich. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich vielmehr um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert - lediglich moderat - erhöhten.
Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die rechtlichen Grenzen der Kleinunternehmerregelung im Hinblick auf missbräuchliche Praktiken präzisiert. Anlass war ein Fall in Kroatien, bei dem die Steuerverwaltung ein Gastronomieunternehmen verdächtigte, seinen Betrieb vermeintlich eingestellt und fiktiv an ein anderes Unternehmen übertragen zu haben, um weiterhin von der Steuerfreigrenze der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zu profitieren. Im Ausgangsverfahren wollte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wegen des vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah.
Bei dem Kläger, einem Gastronomiebetrieb mit Sitz in Kroatien, fand 2018 eine Steuerprüfung. Dabei stellte die kroatische Steuerverwaltung fest, dass der Kläger Teil einer aggressiven Steuerplanung sei, mit der er versuche, weiterhin von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Diese Regelung sei ursprünglich von dem Vorgängerunternehmen für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich in Anspruch genommen worden, die in Wirklichkeit weiterhin von diesem ausgeübt werde. Die kroatische Steuerverwaltung argumentierte, dass die Gründung des neuen Unternehmens lediglich eine fiktive Maßnahme sei, um die steuerliche Freigrenze weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Obwohl die nationalen Vorschriften zur Versagung der Kleinunternehmerregelung aufgrund von Rechtsmissbrauch erst nach dem Streitzeitraum erlassen wurden, entschied der EuGH, dass die Gründung einer Gesellschaft nur zum Zweck der weiteren Nutzung dieser Regelung als missbräuchlich gilt. In solchen Fällen kann die neue Gesellschaft die Regelung nicht in Anspruch nehmen, auch ohne spezifische nationale Bestimmungen. Der EuGH betonte, dass es den nationalen Gerichten obliegt zu prüfen, ob das kroatische Recht Rechtsregeln gegen Rechtsmissbrauch enthält, die im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könnten. Sollten solche konform auslegbaren Bestimmungen fehlen, könnten die nationalen Behörden dennoch den Vorteil aus der Regelung verweigern.
Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass missbräuchliche Praktiken kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können. Die Versagung der Steuerbefreiung ist Folge davon, dass die Voraussetzungen nach der MwStSystRL nicht erfüllt sind, ohne dass eine spezielle nationale Rechtsgrundlage erforderlich ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Aber nicht nur beim Kauf eines Grundstücks, sondern auch wenn Sie ein grundstücksgleiches Recht erwerben, fällt die Steuer an. So müssen Sie auch Grunderwerbsteuer zahlen, wenn Sie ein Erbbaurecht erwerben und das Grundstück Ihnen am Ende trotzdem nicht gehört. Aber nicht nur beim Erwerb des Rechts, sondern auch bei dessen Verlängerung fällt die Steuer an. Im Streitfall wurde ein Erbbaurecht erworben und gleichzeitig dessen bestehende Laufzeit verlängert. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob hier die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt.
Im Besprechungsfall ist der Gesamtverband C Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Der Kläger schloss am 20.12.2021 mit C einen notariellen Vertrag, dass sofern ein Kaufvertrag über das Erbbaurecht zustande kommt, auch der bestehende Erbbaurechtsvertrag vom 11.05.1967 geändert und verlängert wird. Der geänderte Erbbaurechtsvertrag sollte bis 99 Jahre nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrags gelten. Die Verlängerung würde somit ca. 54 Jahre betragen. Das Finanzamt erließ Grunderwerbsteuerbescheide sowohl für den Erwerb des Erbbaurechts als auch für dessen Verlängerung. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden zurückgewiesen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Erbbaurechtsverlängerung unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über die Verlängerung abgeschlossen wurde. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Der Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Der Erwerb des Erbbaurechts unterliegt dann der Grunderwerbsteuer, wenn das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft erfüllt ist.
Obwohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen bestand, lag nach Ansicht des Senats trotz rechtlicher und zeitlicher Verknüpfung kein einheitliches Vertragswerk und damit auch kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Somit handelt es sich um zwei eigenständige Erwerbsvorgänge, die jeweils gesondert der Steuer zu unterwerfen sind.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Nachdem der Bundesrat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt hatte, wurde es am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die sich im Bereich der Umsatzsteuer ergeben:
Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Anpassungen im JStG 2024 schaffen für Betroffene sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen. Während die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG mehr Planungssicherheit bietet, könnten die Änderungen bei Bildungsleistungen finanzielle Belastungen mit sich bringen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.
Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist - eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.
Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.
Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist.
Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst. Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wenn Sie ein Grundstück kaufen, müssen Sie für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer zahlen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, mittelbar "Grundstücksbesitzer" zu werden: Erwirbt man nämlich einen Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft, erhält man theoretisch auch einen Anteil an deren Grundstück. Damit bei einem Anteilskauf jedoch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, muss der Anteil mindestens 90 % der Gesellschaft betragen.
Im Streitfall gab es zudem die Besonderheit, dass vor dem Gesellschafterwechsel über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es stellte sich nun zum einen die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt, und zum anderen, wem gegenüber der Feststellungsbescheid bekanntzugeben war. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Die (einzige) Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, in deren Vermögen sich Grundbesitz befand, übertrug ihren Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter. Bereits vor der Übertragung war über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter war der Kläger. Die Grundstücke der Gesellschaft lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken. Das zuständige Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter.
Die Klage vor dem FG war begründet. Der Bescheid wurde nicht wirksam bekanntgegeben, denn der Kläger war nicht der richtige Adressat. Zudem handelt es sich bei der aus dem Bescheid resultierenden Grunderwerbsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit. Die Bekanntgabe hätte gegenüber der GmbH & Co. KG erfolgen müssen. Obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war, gehörten die Grundstücke weiterhin der Gesellschaft.
Die sich ergebende Grunderwerbsteuer ist allerdings keine Masseverbindlichkeit. Sie betrifft vielmehr das insolvenzfreie Vermögen der GmbH & Co. KG. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, da der Gesellschafterwechsel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die Grundstücke gehörten vor und nach der Anteilsübertragung zum Vermögen der GmbH & Co. KG. Die Insolvenzmasse wurde also nicht berührt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).
Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erst einmal nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal "-00001" erhalten - erst ab dem 1. Quartal 2026 sollen weitere Unterscheidungsmerkmale für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt werden.
Die Einführungsphase der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.
An dem Verfahren zur Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert sich nichts. Eine bereits erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen.
Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung ist auch unter www.bzst.de/widnr abrufbar.
Sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer unter www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden.
Wirtschaftlich Tätigen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).
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(aus: Ausgabe 02/2025)
Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig Automärkte und vermietete Pkw-Verkaufsplätze an private sowie gewerbliche Anbieter. Für die Nutzung entrichteten die Verkäufer ein Entgelt und erhielten ein Verkaufsschild, das ihnen die Nutzung des Standplatzes und das Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten erlaubte. Zusätzliche Leistungen der Klägerin wie das Bereitstellen von Kassen- und Ordnungspersonal, Snackbars und einem Geldscheinprüfgerät waren von untergeordneter Bedeutung. Drittanbieter, die Zulassungsdienste oder die Erstellung von Autokennzeichen anboten, agierten unabhängig von der Klägerin.
Das FG erkannte die Standplatzüberlassung als passive Vermietungsleistung an, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Allerdings greift hier die Ausnahme des § 4 Nr. § 12 Satz 2 UStG, welche die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausschließt. Diese Rückausnahme umfasst auch Verkaufsflächen für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in früheren Entscheidungen, dass solche Rückausnahmen nicht eng auszulegen sind, da Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift soziale Gründe gewesen sind, was auf die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nicht zutrifft.
Das FG entschied, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind, da die Vermietung der Verkaufsplätze als eigenständige, steuerbare Leistung und nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.
Hinweis: Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher offengelassen hat, ob Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen in den Anwendungsbereich der Rückausnahme fallen.
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(aus: Ausgabe 02/2025)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Anwendbarkeit des verlängerten Berichtigungszeitraums für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) sowie der Begriff "Investitionsgüter" im steuerlichen Kontext.
Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, unterliegen gemäß der MwStSystRL einem verlängerten Berichtigungszeitraum von bis zu 20 Jahren. Investitionsgüter zeichnen sich durch ihre langfristige wirtschaftliche Nutzung aus. Der verlängerte Berichtigungszeitraum reflektiert diese Dauer, indem er sicherstellt, dass der Vorsteuerabzug über die tatsächliche Nutzungszeit des Gutes korrekt angepasst wird.
Die Entscheidung des EuGH betraf die Frage, ob der verlängerte Berichtigungszeitraum auch auf umfangreiche Bauleistungen anzuwenden ist, die als Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen. Nach belgischem Recht ist die längere Frist nur dann anwendbar, wenn die Bauarbeiten zu einem neuen Gebäude im Sinne der MwStSystRL führen. Andernfalls wird lediglich eine fünfjährige Berichtigungsfrist angewandt, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich länger ist.
Der EuGH entschied, dass nationale Vorschriften, die den verlängerten Berichtigungszeitraum auf solche Bauleistungen beschränken, die zu einem neuen Gebäude führen, gegen die MwStSystRL verstoßen, da sie wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte ungleich behandeln und somit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität widersprechen.
Umfangreiche Renovierungen oder Erweiterungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich verlängern, gelten als Investitionsgüter im Sinne der MwStSystRL. Entscheidend ist der wirtschaftliche Nutzen der Investition, nicht die formale Einstufung als neues Gebäude. Steuerpflichtige können diese Vorschriften vor nationalen Gerichten geltend machen, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung des verlängerten Berichtigungszeitraums verweigert.
Hinweis: Das EuGH-Urteil stärkt die steuerliche Neutralität und schafft Rechtssicherheit für Bauleistungen und Immobilieninvestitionen. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre Bauprojekte die Voraussetzungen für den verlängerten Berichtigungszeitraum erfüllen, insbesondere bei umfangreichen Modernisierungen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.
Am 31.12.2019 beendete der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit und erzielte einen Aufgabegewinn. Hierfür beantragte er den Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Dessen Gewährung lehnte das Finanzamt ab, da der Freibetrag bereits 2011 in Anspruch genommen worden sei. In 2011 hatte der Kläger eine Beteiligung veräußert. Im Berechnungsteil des Bescheids für 2011 wurde der damalige Veräußerungsgewinn mit dem Hinweis "ab steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne" reduziert.
Auf die tatsächliche Berücksichtigung des Freibetrags wurde weder im Erläuterungstext des Bescheids noch in der Anlage hingewiesen. Den Einspruch gegen den Bescheid für 2019 lehnte das Finanzamt ab. Auch wenn der Kläger den Freibetrag damals nicht beantragt habe, habe sich dessen Gewährung steuerlich ausgewirkt. Einen Einspruch dagegen habe der Kläger nicht eingelegt.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Unrecht den Verbrauch des Freibetrags aus dem Jahr 2011 entgegengehalten, denn der Kläger musste diesen rechtswidrigen Verbrauch nicht erkennen. Der Freibetrag gilt mit seiner Gewährung als verbraucht, und zwar auch dann, wenn die Gewährung ohne Antrag erfolgte. Die Unterlassung rechtswahrender Maßnahmen ist nach Treu und Glauben dann unschädlich, wenn sich eine nur geringe Steueränderung ergeben würde. Die Erkennbarkeit des Verbrauchs des Freibetrags setzt einen Hinweis im Erläuterungstext des Bescheids voraus.
Allerdings war im Streitfall die Berücksichtigung des Freibetrags weder zu erkennen noch durch den Kläger beantragt. Aufgrund der geringen Auswirkung des Freibetrags in 2011 und mangels eines Hinweises im Bescheid war dessen Verwendung nicht sichtbar.
Hinweis: Der Senat musste nicht über die Berücksichtigung des vollen Freibetrags entscheiden, da der Kläger nur den noch nicht in 2011 verbrauchten Freibetrag beantragt hatte.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer führt das Gesetz zahlreiche Neuerungen ein. Die meisten Regelungen treten zum 01.01.2025 in Kraft und zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand deutlich zu senken.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.
Im August 2024 meldeten die Amtsgerichte 1.764 beantragte Unternehmensinsolvenzen, dies waren 13,4 % mehr als im August 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,4 Mrd. EUR. Im August 2023 hatten die Forderungen noch bei rund 1,8 Mrd. EUR gelegen.
Auf 10.000 Unternehmen kamen im August 2024 in Deutschland somit insgesamt 5,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 7,8 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 7,3 Fällen sowie das Baugewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
Bei den Verbraucherinsolvenzen verzeichnete Destatis hingegen einen Rückgang: Im August 2024 gab es 5.672 Verbraucherinsolvenzen - damit sank die Zahl um 2,9 % gegenüber August 2023.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Informationen für alle
- Aussetzungszinsen: Aussetzung der Vollziehung lässt sich nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat erwirken
- Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Sechsmonatsfrist ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform
- Behinderten-Pauschbetrag: Auch leichte Handicaps bringen schon eine Steuerersparnis
- Erbschaftsteuerliche Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil "zündet" nicht als Steuersparmodell
- Handwerkerleistungen: Abschlagszahlungen sind ohne Rechnung nicht absetzbar
- Keine Arbeitskleidung: Influencer können Kleidungsstücke und Accessoires nicht absetzen
- Kindergeld: Kindergeldanspruch bei Ausbildungsunterbrechung wegen Pandemie
- Nachlassverbindlichkeit: Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar
Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer dann auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) gezahlt werden.
Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde dem Steuergesetzgeber vom Gericht auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2024, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.
In einem neuen Beschluss hat der BFH nun erklärt, dass Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt werden können - allerdings nicht in voller Höhe von 0,5 % pro Monat, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und dem aktuell noch geltenden AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat).
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus. Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten. Die Regelung gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die vor dem 18.07.2019 entstanden sind.
In einem neuen Urteil hat der BFH nun bekräftigt, dass die auf sechs Monate begrenzte Auszahlungsbeschränkung verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Bundesrichter erkennen darin insbesondere keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips.
Hinweis: Eltern sollten mit einer Beantragung des Kindergelds also nicht zu lange warten. Stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung beispielsweise mit dem 18. Geburtstag des Kindes ein, obwohl es weiterhin die Schulbank drückt (z.B. in Berufsausbildung ist), sollten Eltern rasch handeln und die Fortzahlung des Kindergelds beantragen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Die Kosten dafür lassen sich in der Einkommensteuererklärung zum Teil über Behinderten-Pauschbeträge steuerlich absetzen. Seit 2021 können diese Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 beansprucht werden. Die Beträge in der Übersicht:
GdB | Pauschbeträge in Euro |
20 | 384 |
25 und 30 | 620 |
35 und 40 | 860 |
45 und 50 | 1.140 |
55 und 60 | 1.440 |
65 und 70 | 1.780 |
75 und 80 | 2.120 |
85 und 90 | 2.460 |
95 und 100 | 2.840 |
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen | 7.400 |
Es lohnt sich steuerlich also, eine Behinderung amtlich feststellen zu lassen. Auch Volkskrankheiten wie Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck und Migräne können zu einer Behinderung führen. Wird ein GdB im Laufe des Jahres festgestellt, gewährt der Fiskus den Behinderten-Pauschbetrag für das gesamte Jahr (keine zeitanteilige Kürzung).
Hinweis: Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beigelegt werden, die nicht älter als zwei Jahre sind. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.
Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der GdB-Nachweis vorliegt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt (FA), ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren.
Das FA gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war.
Der BFH gab dem FA Recht und erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und als Empfänger des höheren Freibetrags nur "Kinder" und "Kinder verstorbener Kinder" benenne. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.
Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (= des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.
Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR. Erstreckt sich eine Baumaßnahme in den eigenen vier Wänden über einen Jahreswechsel und ist der jahresbezogene Höchstbetrag im auslaufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, vom Handwerker noch vor dem Jahreswechsel eine Abschlagsrechnung zu verlangen und diese sofort zu begleichen. Durch diesen Kniff lässt sich die Steuerersparnis dann noch für das auslaufende Jahr sichern, zudem bleibt der Höchstbetrag für das neue Jahr unangetastet.
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt, dass für den steuerlichen Abzug einer Vorauszahlung aber unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug das Paar seinem Heizungs- und Sanitärbetrieb per E-Mail vor, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem der Betrieb nicht auf die E-Mail reagiert hatte, überwies das Ehepaar kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 EUR, um den Steuervorteil für das auslaufende Jahr noch zu nutzen.
Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Vorauszahlung nicht steuermindernd an und erklärte, dass die Rechnung dazu gefehlt habe. Das Ehepaar klagte und argumentierte, dass es für den Steuerabzug nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.
Das FG wies die Klage ab und erklärte, dass ein Steuerabzug nur vorgenommen werden könne, wenn der Steuerzahler eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorlegen könne. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung entspreche nicht den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.
Hinweis: Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für Abschlagszahlungen geltend machen will, sollte daher unbedingt auf eine Abschlagsrechnung bestehen, sofern Abschlag und Abschluss der Baumaßnahme bzw. Rechnungsstellung nicht in dasselbe Jahr fallen. Der Handwerksbetrieb muss darin zudem zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, weil nur Lohnkosten steuerlich anerkannt werden. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nicht aus. Weiterhin gilt zu beachten, dass das Geld auf das Konto des Unternehmers überwiesen werden muss. Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt und machen den Steuervorteil zunichte.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Wenn Arbeitnehmer die Kosten für ihre Arbeitskleidung selbst tragen, können sie diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen - absetzbar sind dann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Kosten für Reinigung und Reparatur. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kleidung nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt wurde. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, darf nur der selbst getragene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.
Absetzbar ist allerdings stets nur Kleidung, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet bzw. dafür erforderlich ist (z.B. Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe). Die entsprechenden Rechnungen für typische Berufskleidung sollten aufbewahrt werden, falls das Finanzamt (FA) diese anfordert. Die Kosten für bürgerliche Kleidung werden vom Fiskus nicht anerkannt.
Eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) zeigt, dass auch Influencer die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen können. Geklagt hatte eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig war; sie wollte ihre Kosten für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden, sprich, um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Zumindest 40 % der Kosten - knapp 12.000 EUR - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie erklärte dem FA, dass die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit bzw. zur Einnahmeerzielung gewesen seien.
Das FG erkannte die Kosten jedoch nicht an und verwies darauf, dass es unmöglich sei, bei den besagten Produkten zwischen beruflicher und privater Nutzung zu trennen. Vielmehr seien die Kleidungsstücke ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es handle sich zwar um hochwertige, aber immer noch um "bürgerliche Kleidung" - für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Gleiches gelte für Mode-Accessoires wie Handtaschen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Für Ihr Kind erhalten Sie unter bestimmten Umständen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld - beispielsweise wenn es noch nicht mit der Schule fertig ist oder die erste Berufsausbildung begonnen hat. Während der ersten Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Auch eine Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz spricht nicht dagegen. Aber wie ist es, wenn das Kind aufgrund der Corona-Pandemie die Ausbildung abgebrochen hat? Stellt dies auch eine Unterbrechung dar, in der das Kindergeld weiterhin gezahlt wird? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen.
Der Sohn des Klägers befand sich ab dem 01.08.2019 in einer Ausbildung zum Hotelkaufmann. Das Ausbildungsverhältnis wurde coronabedingt durch den Ausbildungsbetrieb mit Aufhebungsvertrag zum 30.04.2021 beendet. Dem Kläger zufolge sah der Sohn aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen keinen Sinn darin, einen Ausbildungsbetrieb in der gleichen Branche zu suchen, um dort die Ausbildung fortzusetzen. Er habe erst ab dem 01.08.2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung gesehen. Daher habe er sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend gemeldet und dann zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel in der Schweiz angenommen.
Anfang 2022 kehrte der Sohn nach Deutschland zurück und begann zum 01.08.2022 eine Ausbildung bei einem Dachdecker. Die Familienkasse forderte das Kindergeld ab Mai 2021 zurück.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug waren nicht erfüllt. Wenn eine Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen wurde, kann zwar ein Anspruch auf Kindergeld entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit oder Mutterschutz grundsätzlich gegeben sein. Der Sohn hatte jedoch den Aufhebungsvertrag aus eigenem Entschluss angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, die Ausbildung fortzusetzen (Unkündbarkeit des Ausbildungsvertrags). Außerdem wurde die Ausbildungswilligkeit des Sohnes nicht nachgewiesen.
Für diesen Nachweis reicht es nicht, dass der Sohn sich bei der Agentur für Arbeit zwar als arbeitsuchend, nicht aber als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte. Er hatte sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sah. Daher bestand kein Anspruch auf Kindergeld.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)
Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR, der insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken soll. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, dürfen diese stattdessen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung in tatsächlich nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, damit die Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen hatte für seine Leistungen nach dem Tod der Erblasserin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653 EUR in Rechnung gestellt, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864 EUR bezahlte.
Das zuständige Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen die Erben fest und rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch zum steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten an.
Der BFH urteilte, dass der aus der Sterbegeldversicherung resultierende Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe, die Bestattungskosten jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig sind, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2025)