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Steuertermine
- Steuertermine April 2025
10.04. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei
- Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz
- Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten
- Ermäßigung: Wie wird die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse besteuert?
Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt - er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.
Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.
Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.
Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.
Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.
Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.
Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden.
Aber es gibt auch unabhängig von der Einkunftsart Besonderheiten bei der Besteuerung. Einnahmen, die Sie für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Betrag erhalten, können beispielsweise ermäßigt besteuert werden. Typisch hierfür ist eine Jubiläumszuwendung. Allerdings kann dies auch bei Einmalzahlungen aus einer Pensionskasse der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die Einnahme ermäßigt zu besteuern ist.
Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, ab dem 01.12.2002 monatlich 180 EUR ihres Gehalts in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Beiträge wurden an eine Pensionskasse gezahlt und blieben bei der Klägerin steuerfrei. Laut Vertrag bestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags. Den von der Pensionskasse an die Klägerin ausgezahlten Betrag unterwarf das Finanzamt der vollen Versteuerung. Eine ermäßigte Besteuerung lehnt es ab.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Auszahlung durch die Pensionskasse führte zu sonstigen Einkünften, da die Beitragszahlungen steuerfrei waren. Jedoch liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, die eine ermäßigte Besteuerung nach sich ziehen würden. Zwar handelte es sich bei der Auszahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Allerdings setzt eine ermäßigte Besteuerung auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.
Für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein atypisches Geschehen vor, da bereits von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Es kann daher im Streitfall keine Atypik gesehen werden, da die Klägerin auch die laufenden Rentenzahlungen hätte wählen können.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus
- Vorsorge: Unterliegt die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.
Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.
Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie - nach eigener Darstellung - für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.
Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Leben eines jeden Menschen - und Unternehmers - ist endlich. Wenn man eine Familie hat, möchte man, dass es dieser auch dann gutgeht, nachdem man selbst verstorben ist. Es gibt hierbei verschiedene Wege, vorzusorgen. So gibt es Versicherungen, die für eine Absicherung sorgen. Manch einer erhält auch von seinem Arbeitgeber eine Versorgungsmöglichkeit. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Seit 1992 war er bei einer GmbH angestellt. 1993 wurde er dort zum Geschäftsführer bestellt und erhielt unter anderem eine Zusage für eine Hinterbliebenenversorgung. An der GmbH waren zwei Gesellschafter beteiligt. Einer davon war die E-KG, deren Kommanditisten aus der Familie des Erblassers stammten. Als der Erblasser die Zusage erhielt, war er weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt. Die GmbH war Komplementärin der J-KG. Kommanditisten der J-KG waren die Anteilseigner der GmbH. Nur der GmbH stand die Geschäftsführung und Vertretung der J-KG zu.
Zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer wurde der Erblasser Kommanditist der E-KG. Seine Einlage erhöhte sich als Rechtsnachfolger seiner Eltern. Im Jahr 2003 war er alleiniger Kommanditist der E-KG. In 2015 veräußerte die E-KG ihre Anteile an der GmbH und der J-KG. Am selben Tag schloss der Erblasser als Geschäftsführer der GmbH mit dieser einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2015.
Das FG stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: Die Hinterbliebenenversorgung für die Ehefrau und die Kinder des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung für Hinterbliebene eines Arbeitnehmers ist von der Erbschaftsteuer befreit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann als Arbeitnehmer zu behandeln, "wenn er wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen ist".
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung der Hinterbliebenenversorgung. Im Zeitpunkt der Vereinbarung war der Kläger als Arbeitnehmer einzuordnen. Selbst wenn, angelehnt an die einkommensteuerliche Betrachtungsweise, die Beteiligungsverhältnisse an der J-KG zu betrachten sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die vereinbarten Hinterbliebenenbezüge waren auch angemessen. Die steuerfreien Hinterbliebenenbezüge mindern die Versorgungsfreibeträge des Ehegatten und der Kinder.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für Hausbesitzer
- Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken
Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.
A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 EUR. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 EUR habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 EUR hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.
Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 EUR als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für Kapitalanleger
- Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen
- Wertanlage: Liste steuerbefreiter Goldmünzen für 2025 bekanntgegeben
Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Familienstamm durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt war. Nach den Regelungen der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als "Starthilfe") von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied dabei, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte.
Nachdem der Mann sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Aufgrund anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung hob das Amt den Schenkungsteuerbescheid später jedoch wieder auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).
Der BFH gab dem Amt nun Recht und urteilte, dass die Auskehrungen der Stiftung zu Einnahmen aus Leistungen geführt hatten, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind.
Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen, die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellt werden - er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung hatte der Kläger im vorliegenden Fall erfüllt; sein gehaltener Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen.
Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das BMF ergänzt diese Veröffentlichung mit weiteren Erläuterungen und macht die Liste auf seiner Homepage zugänglich.
Goldmünzen, die die in der MwStSystRL festgelegten Kriterien erfüllen, gelten in den EU-Mitgliedstaaten als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2025 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Emissionen einer in dieser Liste verzeichneten Münze. Ausgenommen sind Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.
Die Liste basiert auf Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL und wird in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Münzbezeichnungen geführt. Münzen der gleichen Kategorie werden nach ihrem Nominalwert aufsteigend geordnet. Wenn sie die Kriterien der MwStSystRL erfüllen, können auch nicht in der Liste enthaltene Münzen steuerbefreit sein. Entscheidend ist dabei unter anderem der Metallwert der Münze, der anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln ist.
Hinweis: Das Verfahren zur Veröffentlichung der Liste hat sich bewährt. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 wurden die Verzeichnisse der steuerbefreiten Goldmünzen jeweils im November von der Europäischen Kommission veröffentlicht und dann vom BMF mit ergänzenden Erläuterungen bekanntgemacht. Das aktuelle Verzeichnis unterstützt Händler, Sammler und Investoren bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung und sorgt für Transparenz bei der Bewertung von Anlagegold.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für Unternehmer
- Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält
- Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus
- Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Grundstücks
- Mehrwertsteuerbefreiung: EU führt elektronische Bescheinigung ein
- Neue Vorschriften zur Vorsteueraufteilung: Handlungsbedarf für Kreditinstitute bis 2026
- Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern wegen neuer Bekanntgabefiktion
- USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
- USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
- USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
- USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
- USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
- Strompreisbremse aufgrund des Ukraine-Kriegs: Abschöpfung von "Überschusserlösen" ist verfassungsgemäß
- Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden
- Vordrucke 2025: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Vorauszahlung
- USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
- USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
- Werte für Sammlermünzen bekanntgegeben: Gold- und Silberpreise 2025
- Goldmünzen: Unternehmer müssen den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold, der in US-Dollar angegeben wird und in Euro umzurechnen ist. Zur Vereinfachung kann alternativ der letzte im November 2024 festgestellte Tagespreis herangezogen werden. Für das Kalenderjahr 2025 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis von 80.555 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer) zu erfolgen.
- Silbermünzen: Für Silbermünzen wiederum ist grundsätzlich der aktuelle Tagespreis je Kilogramm Feinsilber maßgebend. Alternativ können Unternehmer jedoch aus Vereinfachungsgründen auch hier den letzten im November 2024 festgestellten Preis zugrunde legen. Für 2025 beträgt dieser 910 EUR pro Kilogramm (ohne Umsatzsteuer).
- Änderung der Zuständigkeit: Umsatzbesteuerung luxemburgischer Unternehmer
Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.
Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand beim Boxstall U unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen von U waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit "Profiboxen".
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin S berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 EUR auf 20 EUR verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat die Zahlungen an S für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. S war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hält einem Fremdvergleich nicht stand, so dass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden kann. Der Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden.
Es fehlte im Streitfall an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit S nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über "alle anfallenden Tätigkeiten" geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das FG ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein - oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.
Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.
Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn Sie ein Grundstück erben, müssen Sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Wie hoch die Erbschaftsteuer ausfällt, hängt davon ab, ob das Grundstück zum Beispiel zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder nicht. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von der Besteuerung beantragt werden. Gehört das Grundstück nicht zum Betrieb, kann auch keine Verschonung beantragt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, woran die Einordnung festzumachen ist.
Der Kläger wurde 2017 Nacherbe umfangreichen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Darunter befand sich auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag jedoch zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war.
Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen. Nach Auffassung des Finanzamts war das Abbauland dem Grundvermögen zuzuordnen, da das Abbaumaterial nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet wurde. Nach Ansicht des Klägers gehörte das Grundstück jedoch zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, da er es später wieder forstwirtschaftlich nutzen wollte.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde vom Finanzamt zutreffend als Grundvermögen klassifiziert. Es ist zwar dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt, jedoch ist es nicht dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, da es nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Denn hier unterscheiden sich Einheitsbewertung und Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke. Es ist das Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, nach welchem die Nutzung am Stichtag entscheidend ist. Zudem entspricht es dem Zweck der Rechtsvorschriften, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Am 10.12.2024 erzielte der Rat der EU eine politische Einigung über eine neue Richtlinie, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet. Diese Bescheinigung ersetzt die bisherige Papierbescheinigung und soll insbesondere für die steuerfreie Lieferung von Waren, die für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte bestimmt sind, verwendet werden.
Die Einführung der elektronischen Bescheinigung ist ein Schritt in Richtung Modernisierung des Mehrwertsteuersystems der EU, insbesondere im Rahmen des umfassenden Projekts "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter". Die genaue Gestaltung des elektronischen Formats, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in den kommenden Monaten von Expertengruppen erarbeitet. Während einer Übergangsphase von 2031 bis 2032 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, sowohl die elektronische als auch die Papierfassung der Bescheinigung zu verwenden. Ab dem 01.07.2032 wird jedoch ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig sein.
Ein wesentlicher Bestandteil der Einigung ist die Begrenzung des Geltungsbereichs der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung auf Fälle, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Mehrwertsteuerbefreiung nicht über eine Rückerstattung gewährt wird. Darüber hinaus hat der Rat den ursprünglich vorgesehenen Übergangszeitraum (2026 bis 2030) auf 2031 bis 2032 verlegt und somit auch verkürzt.
Die EU-Kommission wird in den nächsten Monaten die technischen Einzelheiten des elektronischen Formats festlegen, einschließlich des Zugangs für die antragstellenden Institutionen und Privatpersonen sowie des Verfahrens zur elektronischen Ausstellung und Unterzeichnung der Bescheinigungen. Zudem wird sie für die Verwaltung und den Betrieb des zentralen Systems verantwortlich sein, in dem die Bescheinigungen gespeichert und verarbeitet werden.
Hinweis: Mit dieser Einigung strebt die EU an, die Verwaltung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu optimieren und digital zu modernisieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen. Nach einer abschließenden rechtlichen Prüfung und der förmlichen Annahme durch den Rat tritt die Richtlinie mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.
Ein wesentlicher Aspekt des Schreibens ist die zwingende Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen, insbesondere wenn diese für steuerpflichtige sowie steuerfreie Umsätze verwendet werden. In der Regel erfolgt die Zuordnung der Vorsteuer direkt durch die Verknüpfung der Eingangsleistung mit den Ausgangsumsätzen. Kann dies nicht umgesetzt werden, ist eine wirtschaftliche Zuordnung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe erforderlich. Das BMF unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Verfahrensdokumentation. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu einer Schätzung der Vorsteuerbeträge durch die Finanzverwaltung führen.
Das BMF erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten. Dabei wird das Unternehmen in abgrenzbare Einheiten wie Organgesellschaften, Betriebsstätten oder Geschäftsbereiche unterteilt, um eine differenzierte Zuordnung der Vorsteuer zu ermöglichen. Innerhalb dieser Segmente wird die Vorsteuer direkt den entsprechenden Ausgangsumsätzen zugeordnet. Bei Leistungen, die mehreren Segmenten zugutekommen, erfolgt eine Aufteilung anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels.
Das BMF-Schreiben befasst sich auch mit grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, insbesondere mit inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und umgekehrt. Auch in diesen Fällen muss die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen klar und nachvollziehbar erfolgen.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des Schreibens vom 12.04.2005 berufen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.
Hinweis: Die neuen Vorschriften erfordern eine präzise Verfahrensdokumentation sowie Zuordnungs- und Aufteilungssysteme, insbesondere durch Segmentierung. Die Verantwortlichen in Kreditinstituten sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um eine ordnungsgemäße Vorsteueraufteilung zu gewährleisten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Vordruckmuster aktualisiert, um die Rechtsbehelfsbelehrungen an die verlängerte Bekanntgabefiktion anzupassen:
Neben den inhaltlichen Anpassungen enthalten die aktualisierten Vordruckmuster auch redaktionelle Änderungen. Die überarbeiteten Muster stehen ab sofort auf der Homepage des BMF zur Verfügung.
Hinweis: Die Anpassung der Vordrucke ist von praktischer Relevanz, da sich hieraus Änderungen bei der Berechnung von Einspruchsfristen ergeben. Insbesondere für Steuerberater und Unternehmen, die regelmäßig mit diesen Formularen arbeiten, ist die Kenntnis der neuen Rechtslage essentiell. Die verlängerte Bekanntgabefiktion erfordert eine Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um Fristen korrekt zu wahren.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Die Ukraine-Krise hat Deutschland - insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation - vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten.
Insbesondere bei Stromerzeugern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien hatte der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Gasverknappung zu außerordentlichen Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Umverteilung der "Überschusserlöse" von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt verfassungsgemäß war. In der damaligen Situation stellte die Umverteilung der erzielten "Überschusserlöse" nach Gerichtsmeinung einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.
Hinweis: Da zur Deckung des Strombedarfs damals auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser wiederum führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.
Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise hingegen einen unerwarteten Kostenschock aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Notsituation erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher vorgab. Deutschland hatte diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt.
Dieses legte unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschritten, wurden sie abgeschöpft und sollten letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat.
Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde.
Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab.
Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert.
Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet.
Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Diese Vordrucke betreffen alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 und umfassen folgende Vordruckmuster:
Diese Vordrucke sowie weiterführende Erläuterungen sind auf der Website des BMF verfügbar. Zusätzlich zu den Formularen wurden auch Änderungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung bekanntgegeben. Seit dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, wenn diese ihre Umsatzgrenzen überschreiten. So muss ein Unternehmer, dessen Umsatz die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschreitet, den überschreitenden Betrag der Regelbesteuerung unterwerfen und diesen in den entsprechenden Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Dies betrifft Unternehmer, die als Kleinunternehmer tätig sind, aber ihre Umsätze (auch) in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen. Die Steuerbefreiung nach § 19 Umsatzsteuergesetz findet auch auf sie Anwendung.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung grundsätzlich über die amtlich vorgeschriebene Datenschnittstelle elektronisch übermittelt werden müssen. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf der Website des Elster-Portals verfügbar.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen konkretisiert und die relevanten Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben.
Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG ist auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Münzen mehr als 250 % des auf Basis des Feingewichts berechneten Metallwerts (ohne Umsatzsteuer) beträgt.
In dem aktuellen BMF-Schreiben wird detailliert geregelt, wie der Metallwert von Sammlermünzen zu ermitteln ist:
Die neuen Vorgaben und Werte werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und sind maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen im Jahr 2025.
Hinweis: Mit diesen Vorgaben schafft das BMF Klarheit für die steuerliche Behandlung von Sammlermünzen und erleichtert die Praxis durch vereinfachte Bewertungsmöglichkeiten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Mit Schreiben vom 12.12.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekanntgegeben. Diese Änderung betrifft die zuständigen Finanzämter im Saarland. Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" für die Umsatzbesteuerung dieser Unternehmer örtlich zuständig.
Diese Entscheidung wurde durch eine Anpassung der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16.09.2005, zuletzt geändert am 06.06.2024, begründet. Die zuständige Behörde verweist auf die geänderte Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV).
Die neue Regelung betrifft alle im Großherzogtum ansässigen Unternehmen, die umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Deutschland haben. Mit seiner Anweisung weicht das BMF von der bisherigen Regelung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 UStZustV ab.
Hinweis: Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Informationen für alle
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Kosten für Kunstexpertin und Inventareinlagerung sind absetzbar
- Begründung von Urteilen: Finanzgericht kann auf Argumentation des Finanzamts verweisen
- Cum-Ex-Skandal: Cum-Ex-Angeklagte werden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt
- Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten "einfach mal so" einsehen?
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern
- Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist
- Gemischt-freigebige Grundstücksschenkung: Wann die Schenkungsteuer bei vertraglich verankerter Vollzugshemmung entsteht
- Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen
- Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
- Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
- Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt - noch während des laufenden Jahres - die Steuerpflicht.
- Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
- Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke nachgewiesen werden
- Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen
- Sonderausgaben mit Auslandsbezug: BMF veröffentlicht neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge
- Altersvorsorgebeiträge
- Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil
- sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität
- Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt
- Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Vermutungsregelung greift nur bei expliziter Nennung im Verfassungsschutzbericht
- Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten
- Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
- Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
- Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
- Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
- Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird
Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter auch sogenannte Erbfallkosten wie beispielsweise die Kosten für die Bestattung und zur Regelung des Nachlasses. Ohne Nachweis gewährt das Finanzamt für diese Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 EUR (bis 2024: 10.300 EUR).
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können zu den abziehbaren Erbfallkosten auch Aufwendungen zählen, die einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Teilung des Nachlasses für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände entstehen.
Im zugrunde liegenden Fall waren ältere Eheleute fünf Jahre vor ihrem Tod aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in Deutschland umgezogen. Teile ihres Inventars bzw. Mobiliars hatten sie in einem angemieteten Lagerraum einlagern lassen. Nach dem Tod der Eheleute hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker den Lagervertrag bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände fortbestehen lassen. Er hatte zudem eine Kunstexpertin damit beauftragt, den Verkauf der Nachlassgegenstände zu begleiten. Fraglich war nun, ob die Kosten für den Lagervertrag und das Honorar der Kunstexpertin in der Erbschaftsteuererklärung der Erbengemeinschaft absetzbar waren.
Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und verwies darauf, dass der Begriff "Kosten zur Regelung des Nachlasses" weit auszulegen sei. Die Abgrenzung zwischen den (abziehbaren) Kosten der Nachlassregelung und den (nicht abziehbaren) Kosten der Nachlassverwaltung sei einzelfallabhängig vorzunehmen.
Auch Kosten, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfielen, könnten zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören, wenn die Auseinandersetzung - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasser erfolge. Dies gelte insbesondere, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbeträge zu erlösen, die nach dem testamentarischen Willen der Erblasser an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollten.
Abziehbar können daher die Kosten für die Sichtung der Nachlassgegenstände, deren Inventarisierung sowie Kosten für die Vermittlung, Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung sein. Auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung anfallen, sind steuermindernd zu berücksichtigen, denn diese Kosten dienen dazu, den Nachlass unter den Miterben der Erbengemeinschaft zu verteilen. Im vorliegenden Fall lagen keine Kosten zur Verwaltung des Nachlasses vor, da der Verkauf der Nachlassgegenstände nicht der Erhaltung, Mehrung und Nutzung des Nachlassvermögens gedient hatte.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) kann mit einer Revision vorgegangen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Ein solcher Mangel liegt unter anderem vor, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung nicht begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Urteilsgründe komplett fehlen, substanzlos sind oder dem Prozessbeteiligten die Möglichkeit entziehen, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Hinweis: Kein Verfahrensmangel liegt indes vor, wenn eine Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Prozessbeteiligten entspricht, lückenhaft, rechtsfehlerhaft, nicht überzeugend oder äußerst knapp gehalten ist.
Zur Begründungserleichterung haben FG nach der Finanzgerichtsordnung das Recht, von der Darstellung ihrer Entscheidungsgründe abzusehen und stattdessen auf die Begründung des Finanzamts (FA), zum Beispiel in einem Steuerbescheid oder einer Einspruchsentscheidung, zu verweisen. Ihre Grenzen findet diese Begründungserleichterung aber dann, wenn sich das FG auf eine widersprüchliche, unvollständige oder unzulänglich begründete Einspruchsentscheidung des FA beruft.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das FG zur Begründungserleichterung nicht nur auf die Argumentation in Steuerbescheiden oder anderen Verwaltungsakten des FA Bezug nehmen darf, sondern auch auf anderweitige Schriftsätze der Behörde. Vorliegend hatte das FG zur Urteilsbegründung auf Stellungnahmen verwiesen, die das FA im Klageverfahren eingereicht hatte. Wichtig ist aber, dass für die Klägerseite nach wie vor erkennbar sein muss, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das FG seine Entscheidung getroffen hat.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Der Cum-Ex-Skandal gehört zu einer der größten Steuerbetrugsfälle in der deutschen Geschichte. Banken, Investoren und Anwälte nutzten dabei komplexe Aktiengeschäfte, um sich mehrfach Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Schätzungen zufolge entstand dem deutschen Staat dadurch ein Schaden von bis zu 31 Mrd. EUR.
Einen kleinen Mosaikstein zur Aufarbeitung der Fälle hat nun das Landgericht München I geliefert: Die Wirtschaftsstrafkammer verurteilte zwei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in jeweils zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR bzw. 7,6 Mio. EUR angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten in den Jahren 2009 und 2010 gemeinschaftlich Steuern in Höhe von rund 343 Mio. EUR hinterzogen hatten.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die Angeklagten vier Aktienfonds aufgesetzt, in die vor allem sehr vermögende Privatpersonen sowie die Family Offices dieser Personen investiert hatten. Die Fonds handelten um den Tag der Hauptversammlung herum mit Aktien. Der Kauf vor dem Dividendenstichtag mit Dividende und die Lieferung nach dem Dividendenstichtag mit einer künstlich hinzugefügten Nettodividende ließ es - plangemäß - für die betroffenen Banken so aussehen, als sei für diese scheinbaren Dividenden bereits Kapitalertragsteuer abgeführt worden. Tatsächlich war dies aber nicht der Fall.
Durch die Aktiengeschäfte und die mit der gewählten Konstruktion veranlassten Falscherklärungen gegenüber der jeweils zuständigen Steuerbehörde bereicherten sich die Angeklagten, ihre Mittäter und die weiteren Beteiligten sowie ihre Investoren, indem sie die Auszahlung von Kapitalertragsteuer erreichten, ohne dass die Kapitalertragsteuer zuvor abgeführt worden war. Dabei waren die Aktienkäufe und -verkäufe durch die vorherige Absicherung mit Future-Geschäften im Wesentlichen neutral und der "Gewinn" der Fonds bestand einzig in der zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer. Den Anlegern der Fonds konnten daher jeweils Gewinne von 18 % im Jahr 2009 bzw. 12 % im Jahr 2010 angeboten werden.
Zugunsten der nicht vorbestraften Angeklagten berücksichtigte das Gericht deren umfassendes Geständnis; zu ihren Lasten wurde vor allem der immense Steuerschaden gewertet.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und Erfolg haben wird.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2025)
So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung - wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz - aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.
Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr - und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt - ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil gewährt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sogenannten Wechselmodell erfolgt und das Kind beispielsweise wöchentlich wechselnd in jeweils einem Haushalt der Elternteile betreut wird. Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Zieht bei diesem Elternteil aber eine volljährige Person (z.B. ein neuer Partner) ein, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist - zum Beispiel als Zweitwohnsitz.
Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen ist auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vorteilhaft, denn auch hierfür ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das FA zieht als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ebenfalls die Meldung des Kindes heran. Tragen beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten, können sie ihren jeweils geleisteten Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, sofern das Kind auch zu beiden Haushalten gehört.
Hinweis: Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kinderbetreuungskosten auf unbarem Zahlungsweg (z.B. per Überweisung) beglichen werden, eine Rechnung vorliegt und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Um das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, veranstalten Arbeitgeber gerne Feste und Feiern im Betrieb. Steuerrechtlich werden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und auch Firmenjubiläen privilegiert: Sofern sie einen geselligen Charakter haben - was zumeist der Fall ist -, gelten sie steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, so dass Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt ist. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden.
Hinweis: Arbeitnehmer sind hier aber nicht in der Pflicht, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss zudem aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können.
Bei der Anwendung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen der Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer zusammengerechnet werden (z.B. für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke anlässlich der Feier, Musik, Fahrtkosten bei einem Ausflug und Raummiete).
Der Steuerfreibetrag kann nur für Betriebsveranstaltungen beansprucht werden, die allen Angehörigen des Betriebs (oder bei größeren Firmen: eines Betriebsteils) offenstehen. Vorsicht ist daher bei Veranstaltungen für einzelne Mitarbeitergruppen geboten. Soll nur eine Abteilung feiern, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, erreichten Umsatzzahlen oder Funktion sind nicht begünstigt.
Steuerliche Probleme bereiten in der Praxis diejenigen Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, denn die auf sie entfallenden Kosten müssen dann bei der Berechnung des Freibetrags auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden, so dass die 110-EUR-Schwelle ungeplant überschritten werden kann. Bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen sollten Arbeitgeber deshalb immer noch einen finanziellen Spielraum einplanen.
Wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten oder sollen mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, kommt für den über 110 EUR liegenden Betrag (oder für die weitere Veranstaltung) aber auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für den Arbeitnehmer entstehen dann keine finanziellen Nachteile, denn die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.
Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten von 135 EUR je Mitarbeiter an, müssen von der Lohnbuchhaltung 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für die Beschäftigten regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann auch ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Während die Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers entsteht, ist für die Schenkungsteuer derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zuwendung ausgeführt wird. Grundstücksschenkungen werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Da ein eingetretener Leistungserfolg erforderlich ist, muss der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan haben und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt worden sein, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung (durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt) herbeizuführen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann eine gemischt-freigebige Grundstücksschenkung schenkungsteuerlich als ausgeführt gilt, wenn die Vertragsparteien eine Vollzugshemmung vereinbart haben.
Hinweis: Eine gemischt-freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung an den Schenker erbringt, die niedriger als der Wert des Zuwendungsgegenstands ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien geregelt, dass der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst Gebrauch machen durfte, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war.
Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung in diesem Fall erst bei Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Grundstücksschenkungen schenkungsteuerlich noch nicht ausgeführt sind, wenn der Beschenkte aufgrund vertraglicher Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Seit 2024 wird die Verschreibung von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtend über das neue elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt. Vorbei sind damit die Zeiten, in denen eine unleserliche Handschrift auf Papierrezepten zum Rätselraten in der Apotheke geführt hat.
Hinweis: Patienten erhalten das neue E-Rezept von ihrem Arzt elektronisch oder ersatzweise als Ausdruck mit einem bestimmten Code. Das E-Rezept kann von den Apotheken aus der Versicherungskarte ausgelesen oder dem Ausdruck entnommen werden.
Aufgrund des neuen digitalen Verschreibungsprozesses musste nun auch die Finanzverwaltung reagieren und ihre Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anpassen. Bislang ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt, dass Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt werden, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.
Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, dass die Nachweisführung bei eingelösten E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten.
Hinweis: Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers noch auf dem Kassenbeleg fehlt.
Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Erst denken, dann reden! Dieser wohlgemeinte Rat ist auch in Finanzgerichtsprozessen wichtig, da unbedachte Äußerungen hier schnell den Prozesserfolg gefährden können. Nach der Zivilprozessordnung sollen die Finanzgerichte einer Prozesspartei eine Frist zur schriftlichen Nachlieferung von Erklärungen gewähren, wenn ihr keine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist.
Ein Beispiel für einen solchen Schriftsatznachlass liefert nun ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dessen Mittelpunkt ein mutmaßlicher Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Kraftfahrzeugen stand. Das Finanzamt hatte der klagenden Käuferin den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf verwehrt, da es davon ausgegangen war, dass sie aufgrund eines Umsatzsteuerbetrugs in der Lieferkette bösgläubig gewesen war. Ihre Weiterverkäufe an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet könnten - ebenfalls aufgrund ihrer Bösgläubigkeit - zudem nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gefasst werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gewährte den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge, da es nicht feststellen konnte, dass die Erwerberin von der Steuerhinterziehung gewusst hatte bzw. hätte wissen können. In der mündlichen Verhandlung stellte das FG aber überraschend fest, dass die sogenannten Gelangensbestätigungen nicht ordnungsgemäß waren, sodass das Gericht die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit dieser Begründung versagte. Einen während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Erwerberin auf Schriftsatznachlass aufgrund des überraschenden Hinweises auf die Gelangensbestätigung hatte das FG abgelehnt.
Der BFH hob das Urteil nun aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter muss ein Gericht einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn es in der mündlichen Verhandlung erstmals einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte erteilt, mit denen die Prozessbeteiligten erkennbar nicht gerechnet haben bzw. nicht rechnen mussten und zu denen sie keine sofortige Erklärung abgeben können.Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können.
Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nur auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, zu denen die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Im vorliegenden Fall hatte das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihr in der mündlichen Verhandlung spontan nicht möglich gewesen war, sich zu der überraschend aufgeworfenen Frage des Belegnachweises zu erklären.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Sofern ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgaben-Abzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2025 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.
Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen; dies gilt aufgrund des Brexits mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)
Seit Jahresbeginn ist in NRW der Aufbau des neuen Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in die heiße Phase eingetreten. In der zweiten und finalen Ausbaustufe wurden nun die gesamten Ressourcen der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung mit rund 1.200 Beschäftigten in der neuen Behörde gebündelt. Unter den Bundesländern geht NRW damit einen bislang einzigartigen Weg im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und schweren Steuerbetrug.
Bereits zum 01.01.2024 hatte das LBF NRW seinen Betrieb als zusätzliche Dienststelle neben den zehn in NRW bestehenden Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung aufgenommen - nun wurden diese Ämter alle organisatorisch in die zentrale Behörde mit Sitz in Düsseldorf integriert. Die Finanzverwaltung NRW will mit diesem Schritt die Kooperation verbessern und Prozesse schlanker gestalten.
In der Zentrale des LBF NRW in Düsseldorf wird in den kommenden Monaten ein IT-Kompetenzzentrum aufgebaut, das die Bekämpfung von Betrugsgeschäften mit Kryptowährungen sowie andere Formen von Cybercrime und moderne Ermittlungsmethoden wie den Einsatz von KI forcieren wird. Zudem wird ein großes Lagezentrum errichtet, das im Fall großer internationaler Einsätze Arbeitsplätze für bis zu 100 Steuerfahnder bieten soll. Mit eigenen Räumen für die Telekommunikationsüberwachung wird die Steuerfahndung zudem in die Lage versetzt, Verdächtige in der Zukunft selbst abzuhören.
Hinweis: Das LBF NRW bündelt die Kompetenzen in den großen Deliktsfeldern wie Geldwäsche, Umsatzsteuerbetrug, Cum-Ex/Cum-Cum und Terrorfinanzierung. Sondereinheiten wie die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung oder die gemeinsam mit Polizei und Justiz geführte Task Force werden in das neue Landesamt überführt.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen an den Tag legt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde; ab 2009 wurde er zudem im Anhang eines Verfassungsschutzberichts über extremistische Organisationen genannt. Das Finanzamt versagte dem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer und verwies auf dessen Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige extremistische Bestrebungen fördert, darf nach Gerichtsmeinung nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.
Hinweis: Der BFH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf, das der Klage zunächst stattgegeben und eine Abwägung zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Vereins vorgenommen hatte. Das FG muss die Sache nun in einem zweiten Rechtsgang neu würdigen und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, berücksichtigen.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Befreiung setzt aber voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisationen aufgeführt sind, gilt nach der Abgabenordnung die (widerlegbare) Vermutung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) greift diese Vermutungsregelung aber nur, wenn die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als selbständiges Steuersubjekt ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird.
Geklagt hatte eine selbständige Landesorganisation (Verein), deren Bezeichnung teilweise wortgleich in dem Namen der ebenfalls selbständigen Bundesorganisation enthalten war; der Name der Bundesorganisation enthielt zudem eine Abkürzung. Die Verfassungsschutzberichte eines Landes umfassten Ausführungen zu beiden Organisationen. Der jeweilige Anhang einiger dieser Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, führte aber nur den wortgleichen Namensteil und die Abkürzung auf.
Das Finanzamt versagte der Landesorganisation daraufhin die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften und argumentierte, dass sie in Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt werde und deshalb die (nicht widerlegte) Vermutung greife, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland fördere.
Nachdem das Finanzgericht München (FG) die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, erreichte die Landesorganisation vor dem BFH einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben die Entscheidung auf, verwiesen sie zurück an das FG und erklärten, dass die Steuerbegünstigung aufgrund der Vermutungsregelung nur versagt werden könne, wenn die jeweilige Körperschaft in den Verfassungsschutzberichten eindeutig identifizierbar sei. Hierfür reiche es nicht aus, wenn aus den Berichten - wie im vorliegenden Fall - nicht klar hervorgehe, welche Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt gemeint ist. Eine "Konzernbetrachtung" dürfe in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen werden.
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:
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(aus: Ausgabe 03/2025)
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. EUR erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 EUR fest.
Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.
Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, "wenn kein anderer Wert feststeht". In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten.
Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 EUR reduzierte.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2025)