„Metax-News“ September 2019
Datenschutz darf nicht zu einem Regress führen: So könnte man einen Beschluss des Bundessozialgerichts zu den Qualitätsprüfungen überschreiben, der zumindest für Fälle bis Mai 2019 von Relevanz ist. Das Gericht entschied, dass Ärzte (nach alter Rechtslage) die Patientendaten pseudonymisiert an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermitteln können. Die KV darf die Mediziner in diesem Fall nicht dafür „bestrafen“, indem sie Leistungen kürzt und Honorar zurückverlangt. Im konkreten Fall hatte sich ein Arzt, der in der hausärztlichen Versorgung tätig war, geweigert, der KV im Rahmen einer Stichprobenprüfung zu Substitutionsbehandlungen nicht pseudonymisierte Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Seit Mai 2019 ist im SGB V allerdings ausdrücklich geregelt, dass von einer Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten abgesehen werden kann, wenn für die Qualitätssicherung die Überprüfung der ärztlichen Behandlungsdokumentation fachlich oder methodisch erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Juni die Qualitätsprüfungsrichtlinie entsprechend angepasst.