„Metax-News“ September 2019
Hängt die Ertragssteuerfreiheit von ambulant verabreichten Zytostatika in Krankenhäusern davon ab, ob der verordnende Arzt als hauptamtlicher Klinikarzt oder nebenberuflich als ermächtigter Vertragsarzt handelt? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Auch wenn die ambulante Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte durchgeführt wird, sei die Zytostatika-Abgabe an die Klinik-Patienten durch die Krankenhausapotheke dem „Zweckbetrieb“ Krankenhaus zuzurechnen. Leistungen, die Ärzte im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis und damit außerhalb der dienstvertraglichen Pflichten auf selbstständiger Basis erbringen, seien sozialversicherungsrechtlich vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst. Das Finanzamt hatte zuvor argumentiert, dass Tätigkeiten, die aufgrund einer persönlichen Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, nicht dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen sind.