„Metax-News“ April 2018
Damit Apotheker nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, ist es nicht erforderlich, dass sie als approbierte Apotheker arbeiten. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts reicht auch eine „andere, nicht berufsfremde Tätigkeit“ aus, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Im konkreten Fall hatte ein Apotheker gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt, die ihn nicht aus der Zahlungspflicht entlassen wollte. Der Mann ist approbierter Apotheker. Seit 2009 arbeitet er aber als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass sich die Frage, ob es sich um eine berufsspezifische Tätigkeit handelt, nach den kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes richtet. Die Richter in Kassel verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landessozialgericht zurück.