Behandlung von Legasthenie als außergewöhnliche Belastung
Die Behandlung von Legasthenie als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem Schreiben in Anlehnung an die Rechtsprechung darauf hin, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Um die Aufwendungen für eine Therapie steuerlich gemäß § 33 EStG geltend machen zu können, ist ein Nachweis über die Notwendigkeit der Behandlung erforderlich, allein der Nachweis einer Diagnose reicht nicht. Das heißt: Ein Arzt muss die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes sind dagegen in der Regel nicht nötig. Sie sind nur in den eng begrenzten Fällen erforderlich, die in § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG-Durchführungsverordnung aufgelistet sind.