Beim Splittingverbot sind auch Praxispartner zu berücksichtigen
Einer Umgehung des Splittingverbots bei MKG-Chirurgen hat das Bundessozialgericht (BSG) einen Riegel vorgeschoben. Im konkreten Fall ging es um Abrechnungen eines MKG-Chirurgen, der vertragsärztlich in einer Einzelpraxis und vertragszahnärztlich in einer Gemeinschaftspraxis tätig war. Gegenüber der KV und KZV wurden Leistungen an Patienten abgerechnet, die sowohl von ihm als auch von seinen Zahnarzt-Kollegen in der Gemeinschaftspraxis behandelt worden waren. Das Splittingverbot, meinte der MKG-Chirurg, gelte hier nicht, da der Behandlungsfall personenbezogen zu verstehen sei und deshalb Tätigkeiten der Gemeinschaftspraxispartner nicht berücksichtigt werden dürften. Das sah das BSG anders: Da die Gemeinschaftspraxis als Rechtseinheit auftrete, seien Leistungen grundsätzlich allen ihren Mitgliedern zuzurechnen. Andernfalls könnte durch die Wahl der Organisationsform das Splittingverbot umgangen werden. Dieses verbietet es, Leistungen aus einem einheitlichen Behandlungsfall in zwei Abrechnungsfälle aufzuteilen und gegenüber der KV und der KZV abzurechnen.