Bereitschaftsärzte im Nachtdienst können als freie Mitarbeiter arbeiten
Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst für eine Klinik als Selbstständige ausüben. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Im konkreten Fall hatte sich eine psychosomatische Akutklinik gegen die Forderung der Deutschen Rentenversicherung auf Nachzahlung von 20.000 Euro erfolgreich gewehrt. Die Klinik hatte neun Ärzte, die teilweise eigene Praxen führten, als freie Mitarbeiter im nächtlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt. Während dieser Zeit mussten die Ärzte nicht in der Klinik sein und es wurden auch keine Therapien durchgeführt. Das Gericht sah darin keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten: Die Ärzte könnten selbst bestimmen, wann sie Bereitschaftsdienst machen. Auch seien sie nicht in den Klinikalltag eingebunden und müssten nicht an Teambesprechungen teilnehmen.