BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Lieferung von Blutplasma
Der Europäische Gerichtshof hat im Oktober 2016 entschieden, dass die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn dieses Blutplasma ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun den Umsatzsteueranwendungserlass geändert. In dem Schreiben stellt das BMF klar, dass diese Grundsätze „in allen offenen Fällen anzuwenden“ sind. Weiter heißt es: „Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen (…) umsatzsteuerfrei behan-delt.