„Metax-News“ März 2018
Ein junges MVZ mit alteingesessenen Ärzten kann keinen Anfängerstatus für sich in Anspruch nehmen. Das ist die Quintessenz aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Im konkreten Fall hatte ein Arzt, der vor dem Eintritt in das MVZ 30 Jahre in eigener Praxis niedergelassen war, bei der KV Bayern die Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) beantragt. Sein Argument: Das MVZ existiere erst zwei Jahre, es sei damit als Anfängerpraxis einzustufen und habe deshalb ein Recht auf Anpassung des RLV. Das BSG lehnte die Klage ab. Da sich das RLV eines MVZ (und auch einer BAG) aus der Addition der Regelleistungsvolumina für die einzelnen dort tätigen Ärzte ergibt, muss auch der einzelne Mediziner noch Anfängerstatus beanspruchen können. Nach 30 Jahren Tätigkeit in demselben Planungsbereich sei das freilich nicht mehr möglich.