Dienstleistungen an Gesellschafter können umsatzsteuerfrei sein
Eine große Gemeinschaftspraxis gründet eine Gesellschaft, die für sie die IT-Betreuung übernehmen soll. Da stellt sich die Frage, ob diese Leistungen, die an die Gesellschafter zur Ausübung einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung erbracht werden, nicht auch steuerbefreit sind? Das ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSyst-RL denkbar, allerdings nur dann, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Darauf hat das Finanzgericht (FG) Münster in zwei Fällen hingewiesen. Einmal ging es um IT-Dienstleistungen, die eine Genossenschaft für ihre Mitglieder, die alle Krankenkassen waren, erbrachte. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehe hier nicht, so das Gericht, weil private Unternehmer vergleichbare Leistungen nicht anbieten würden oder dies aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten nicht könnten. Im Fall von Bürodienstleistungen für drei Berufsbetreuer urteilte das FG dagegen, dass diese Tätigkeit von jedem anderen Unternehmern erbracht werden könnte und damit umsatzsteuerpflichtig ist. Die Geheimhaltungspflicht, denen die Betreuer unterliegen, gelte dann auch für die „Gehilfen“.