
„Metax-News“ April 2018
Doppelt gemoppelt hält besser, bringt steuerlich aber keine Vorteile. So lautet die Quintessenz aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das sich mit der Frage befasste, ob Beiträge zu einer freiwilligen privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige auch gesetzlich krankenversichert ist. Die Antwort: Es können nur die Beiträge zur GKV berücksichtigt werden. Die Entgelte für die private Versicherung sind laut BFH auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.