Doppelte Zulassung – aber kein doppeltes Verwertungsrecht
Ärzte mit einer Doppelzulassung können diese nicht doppelt wirtschaftlich verwerten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Geklagt hatte ein Arzt aus Schleswig-Holstein, der sowohl als Gynäkologe als auch als Arzt für Anästhesiologie zugelassen war. Zu Jahresbeginn 2010 verzichtete er zugunsten einer Anstellung in einem MVZ auf seine Zulassung als Frauenarzt. Fünf Monate später beantragte der Arzt die Ausschreibung des anästhesiologischen Vertragsarztsitzes. Die KV lehnte das ab. Der Grund: Mit dem Zulassungsverzicht habe der Kläger seine Zulassung in toto beendet. Das sah auch das BSG so: „Ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt kann seinen Zulassungsverzicht nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet, weil auch ein solcher Arzt ungeachtet seiner Doppelzulassung insgesamt nur einen Versorgungsauftrag hat.“