„Metax-News“ Mai 2019
Bei Beschäftigung von Familienangehörigen, besonders aber von Ehegatten, schauen die Finanzämter in der Regel ganz genau hin. Denn der Lohn, der für Ehemann oder Ehefrau gezahlt wird, kann nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anerkannt ist. Dafür darf der Vertrag nicht zu exotisch, zu generös sein. Das prüft der Fiskus über den Fremdvergleich, also: Hätte man den Vertrag so auch mit anderen Mitarbeiter abgeschlossen? Das hat der Bundesfinanzhof in dem Fall einer Ehefrau verneint, die als Minijobberin im Betrieb des Mannes mitarbeitete. Neben 400 Euro bekam sie einen Firmenwagen zur Privatnutzung ohne jegliche Selbstbeteiligung. Eine solche Regelung sei in „familienfremden“ Minijob-Verträgen unüblich, so die Richter.