Eltern legen für Kinder an – wem gehört das Sparbuch?
Wem gehört das Sparbuch, das Eltern für ihren minderjährigen Nachwuchs anlegen und fortan in ihren Unterlagen aufbewahren? Dem Kind, das ja offizieller Kontoinhaber ist oder den Eltern, die es tatsächlich besitzen? Das kommt drauf an, entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) nach alter juristischer Tradition: Ausschlaggebend sei, wer nach dem „erkennbaren Willen“ des Kunden, der das Konto eröffnet, Kontoinhaber werden soll. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. So müsse etwa geprüft werden, wer als Kontoinhaber im Sparbuch eingetragen ist und wer im Kontoeröffnungsantrag angegeben wurde. Auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch seien zu berücksichtigen. Sie allein sind aber nicht ausschlaggebend, so der BGH. Seine Rechtsprechung, dass der Besitz des Sparbuchs typischerweise darauf schließen lässt, dass nicht das Kind, sondern der Erwachsene das Verfügungsrecht über das Ersparte hat, gilt nur im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel. Das betonen die BGH-Richter.