„Metax-News“ Februar 2019
Der Betrieb einer Gewebebank durch einen Arzt benötigt nur dann nach § 20d Arzneimittelgesetz (AMG) keine behördliche Erlaubnis, wenn der Mediziner alle wesentlichen Tätigkeiten selbst ausführt. Das heißt: Die Delegation von Keimüberprüfungen oder Labortests an externe Dienstleister ist nicht möglich, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Arzt müsse alle erforderlichen Tätigkeiten fachlich verantworten, damit die Ausnahmeregelung des AMG greife. Der Kläger leitete als Chefarzt an einem Krankenhaus eine Knochenbank, in der bei Operationen anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial aufbereitet wurden. Einige der notwendigen Arbeiten fanden allerdings in externen Einrichtungen statt, weswegen der Betrieb der Gewebebank untersagt wurde.