Ersatzlose Ausbuchung von Aktien ist steuerlich zu berücksichtigen

 In News für Heilberufler
"Metax-News" Juni 2019

„Metax-News“ Juni 2019

Aktien, die völlig wertlos geworden sind und deshalb von der Depot führenden Bank ausgebucht werden, können von dem Käufer steuerlich als Verlust aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Das Finanzamt hatte eine solche Berücksichtigung zuvor abgelehnt, da eine Ausbuchung keine Veräußerung sei und deshalb nicht von den entsprechenden Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes erfasst werde. Das FG war jedoch der Ansicht, dass der „Untergang einer Aktie“ nicht anders behandelt werden könne als z. B. der Verlust einer Darlehensforderung. Anleger, die Kapital verlieren, seien in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt wie Anleger, die ihre „Anlage“ (gerade noch) für beispielsweise 1 EUR verkaufen können. Die Revision wurde zugelassen.