Finanzgericht Münster: Berichtigung setzt keine Umsatzsteuerrückzahlung voraus
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, dass nicht nur die Verpachtung eines Pflegeheims, sondern auch des dazugehörigen Inventars als Nebenleistung umsatzsteuerfrei sein kann, ergab sich vielerorts Korrekturbedarf. Etwa in Hinsicht auf die Mietverträge für die Einrichtungsgegenstände, in denen bis dahin neben dem Mietzins auch die Zahlung von Umsatzsteuer festgehalten war. Bei dem Versuch, eine nachträgliche Umsatzsteuerbefreiung für die Inventarverpachtung und damit auch eine Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer zu erreichen, biss sich ein Vermieter bei der Finanzverwaltung jedoch erst einmal die Zähne aus. Unter anderem lehnte das Finanzamt die Rückzahlung der Umsatzsteuer mit dem Hinweis ab, dass ein Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 1 UStG nicht bestehe, weil der Vermieter die von der Mieterin bezahlte Umsatzsteuer nicht an diese zurück erstattet habe. Für eine solche Bedingung sah das Finanzgericht Münster im Gesetz aber keinerlei Anhaltspunkte, zumindest dann nicht, wenn die Mieterin keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und bei ihr deshalb auch keine Berichtigung vorzunehmen ist.