„Metax-News“ Februar 2019
Dass die Beschäftigung von Honorarärzten für Krankenhäuser ein äußerst schwieriges, ja fast unmögliches Unterfangen ist, zeigt wieder einmal ein Urteil – diesmal des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Das bestätigte die Einschätzung von Rentenversicherungsträgern, wonach die Arbeit zweier Honorarärzte, die auf selbstständiger Basis als Stationsärzte tätig waren, als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Aus der Arbeit als Stationsarzt und die damit verbundene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Ober- und Chefärzten schlossen die Richter, dass die beiden Mediziner einem Bestimmungsrecht der „vorgesetzten“ Kollegen unterlagen. Auch dass vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, spreche nicht für die Selbstständigkeit. Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt.