„Metax-News“ April 2018
Wann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer – zum Beispiel eines MVZ – wie ein Angestellter sozialversicherungspflichtig? Das Bundessozialgericht hat dazu eine klare Linie: Wer mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, ist nicht als abhängig beschäftigt einzustufen, weil er die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung maßgeblich beeinflussen kann. Liegt der Stimmenanteil unter 50 Prozent, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er über eine echte Sperrminorität verfügt. Eine sogenannte „Stimmbindungsabrede“ reicht dagegen nicht, urteilten die Richter. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer im Außenverhältnis über weitreichende Befugnisse verfügt. Maßgeblich seien die durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.