„Metax-News“ November 2017
Die Kosten für ein Behandlungszimmer im eigenen Zuhause können Ärzte steuerlich nicht geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, die Revision zum Bundesfinanzhof aber zugelassen. Geklagt hatte in dem konkreten Fall eine Augenärztin, die im Keller ihres Hauses ein Behandlungszimmer für Notfälle eingerichtet hatte. Einen gesonderten Eingang gab es zu dem Zimmer nicht, der Raum war nur über den Flur des Hauses erreichbar. Als die Ärztin die Kosten für das Behandlungszimmer als Sonderbetriebsausgaben absetzen wollte, lehnte dies das Finanzamt ab – zu Recht, wie das FG meinte. Ein betriebsstättenähnlicher Raum liege nicht vor, da es an einem Extra-Eingang fehle. Und da eine private Mitnutzung nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine begrenzte Abzugsfähigkeit auch nicht möglich.