„Metax-News“ Juni 2019
Honorarärzte in Krankenhäusern – das dürfte nach dem jüngsten Urteil des Bundessozialgerichts ein Bild aus der Vergangenheit sein. Das Gericht entschied, dass Mediziner, die auf Honorarbasis arbeiten, grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind. Im Krankenhaus seien Ärzte regelmäßig wegen des hohen Organisationsgrades weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert, so dass eine Einstufung als Selbstständige nicht möglich sei. Das Argument der Krankenhäuser, dass sie wegen des Ärztemangels auf Honorarkräfte zurückgreifen müssen, beeindruckte die Richter nicht. „Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen“, heißt es in einer Mitteilung des BSG.