Innovative Prüfmethoden sind bei ärztlichen Leistungen erlaubt
Ab 2017 wird es in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen neue Regeln zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen geben. Grund dafür ist eine Änderung des SGB V, die es erlaubt, regionale Vereinbarungen zu treffen und damit die Richtgrößenprüfung als Regelmethode zu ersetzen – etwa durch Zielwertvereinbarungen. Ob solche Ansätze auch in der Vergangenheit schon erlaubt waren, darüber gab es in Hamburg Streit. Im konkreten Fall wehrte sich ein Arzt gegen einen Regress für Verordnungen aus dem Jahr 2005. Der Regress erfolgte aufgrund einer Zielfeldprüfung nach Arzneimittelkosten je Tagesdosis. Das Landessozialgericht Hamburg hielt den Regress für unrechtmäßig, weil das SGB V nur Prüfungen nach Richt- und Durchschnittsgrößen vorsehe. Das Bundesozialgericht (BSG) dagegen urteilte, dass auch andere Prüfkriterien möglich waren. Werden Zielwerte vereinbart, so muss es Ärzten allerdings auch möglich sein, diese einzuhalten, betonte das BSG.