„Metax-News“ November 2017
Für Heileurythmisten kann sich die Teilnahme an IV-Verträgen lohnen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen dann nämlich sämtliche Heileurythmieleistungen als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Richter wiesen das Vorhaben eines Finanzamts zurück, alle Umsätze einer Heileurythmistin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass die Klägerin vom Berufsverband Heileurythmie zur Teilnahme an den „Verträgen zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin“ zugelassen worden war. Mit dieser Teilnahmeberechtigung erbringe die Frau ihren beruflichen Befähigungsnachweis, der für eine Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen erforderlich sei.