„Metax-News“ August 2017
Jährlich einmalig gezahlte Gelder bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes außer Ansatz, auch wenn sie vertraglich fest zugesichert und Teil des Jahresgesamtlohns sind. Was war geschehen? Die Klägerin war als Angestellte tätig und erhielt monatlich 1/14 ihrer Bezüge ausgezahlt. Hinzu kamen im Juni 1/14 Urlaubsgeld und im Dezember 1/14 Weihnachtsgeld. Sie forderte die Einbeziehung des Gesamtjahreslohns in die Berechnung des Elterngeldes. Nein, urteilten die Richter: Basis für die Ermittlung des Elterngeldes ist der monatlich regelmäßig zufließende Lohn. Und Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfüllten diese Voraussetzung eben nicht.