„Metax-News“ Juli 2018
Es bleibt dabei: Medizinische Versorgungszentren (MVZ) dürfen nicht Träger eines MVZ sein. Der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen in § 95 SGB V ist abschließend, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Geklagt hatte im konkreten Fall eine MVZ-GmbH, die noch nach alter Rechtslage von einem Apotheker gegründet worden war. Apotheker wurden jedoch 2012 – genauso wie Physiotherapeuten – im SGB V von der Liste der zulässigen MVZ-Gründer gestrichen. Medizinische Versorgungszentren wurden in den Katalog allerdings auch nicht aufgenommen. Klare Sache, meinte deshalb das BSG und verbot dem MVZ, als Träger eines weiteren MVZ aufzutreten. Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nur noch durch den in § 95 SGB V genannten Personen-Kreis zuzulassen, werde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht berechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ betreiben können, so das BSG.