Krankheitskosten wegen eines Selbstbehalts sind keine Sonderausgaben
Aufwendungen für Arzneimittel und Behandlungen, die der PKV-Versicherte aufgrund der Selbstbeteiligung aus eigener Tasche zahlt, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter begründeten dies damit, dass der Selbstbehalt keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle. Er sei damit kein Beitrag zu einer Krankenversicherung, der geltend gemacht werden kann.