
„Metax-News“ August 2017
Grundsätzlich ist die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch Unternehmer wie z.B. Kryobanken umsatzsteuerpflichtig, da es sich nicht um eine mit einer Heilbehandlung zusammen hängende Leistung handelt. Anders liegt der Fall dann, wenn eine Fruchtbarkeitsbehandlung vorausgeht oder sich anschließt und der Arzt die von ihm eingefrorenen Eizellen oder Spermien verwendet, um eine Schwangerschaft herbeizuführen bei einer ansonsten organisch bedingten Sterilität. Das höchstrichterliche Urteil hat jetzt Einzug gehalten in den Umsatzsteueranwendungserlass und ist für alle offenen Fälle anzuwenden.