„Metax-News“ April 2019
Kurse für eine gesündere Lebensweise, zur Stressbewältigung oder besseren Körperwahrnehmung sind für Mitarbeiter im wahrsten Sinne des Wortes oft eine Bereicherung. Finanzamt und Finanzgerichte gehen nämlich davon aus, dass solche Leistungen, die der Arbeitgeber zwecks Gesundheitsförderung bezahlt, unter Umständen wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Gesundheitskurse nur dann nicht als Entgelt zu betrachten, wenn sie einen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen und damit „im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers liegen. Dies, so der BFH, ist bei Kursen, die der allgemeinen Gesundheitsprävention dienen und die dazu noch freiwillig sind, nicht der Fall. Kleiner Trost für die Arbeitnehmer: Ein Teil dieses Arbeitslohns kann immerhin steuerfrei sein.