„Metax-News“ Oktober 2017
Kuschelsocken als Zugabe, wenn ein Rezept eingelöst wird – das ist in Apotheken verboten. Darauf verweist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Geklagt hatten zwei Apothekerinnen, denen die Kammer verboten hatte, an Kunden Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier oder für Kuschelsocken auszugeben, die dann bei Abgabe eines Rezeptes eingelöst werden konnten. Die Richter sahen in dieser Gutscheinvergabe einen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel.