„Metax-News“ Juni 2018
Urlaubs- und gesetzliche Feiertage dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit von Ärzten nicht als Ausgleichstage benutzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verbot dem Universitätsklinikum Köln ein solches Verrechnungsverfahren. Die Uniklinik führte „Arbeitszeitschutzkonten“, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei wurden Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Darüber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fielen, wertete das Klinikum dagegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis. Zu Recht, so das BVerwG: Als Ausgleichstage könnten nur solche Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung oder Feiertagen von der Beschäftigung freigestellt sei.