Nach Ausstieg aus GbR richtet sich der Anspruch auf Abfindung gegen die Gesellschaft
Freiberufler gründen oft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung – etwa in einer Gemeinschaftspraxis – entschließen. Nicht immer geht die Kooperation gut oder einer der Gesellschafter will doch wieder eigene Wege gehen und steigt deswegen aus. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass sich der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters dann in erster Linie gegen die fortbestehende GbR und nicht gegen die verbleibenden Gesellschafter richtet, vorausgesetzt, im Gesellschaftsvertrag wurde nichts anderes geregelt.