Pauschale Entlohnung von Bereitschaftsdiensten ist nicht steuerbefreit
Nicht jede Zuzahlung, die für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet wird, ist automatisch steuerfrei. Das macht ein Urteil des Bundesfinanzhofs deutlich. Im konkreten Fall hatte eine GmbH, die Fachkliniken betreibt, Bereitschaftsdienste pauschal vergütet, egal ob diese werktags oder sonntags, nachts oder an einem Feiertag geleistet wurden. Das, so die Richter, erfüllt nicht die Voraussetzungen für steuerfreie Zuzahlungen. Dafür sei es u.a. notwendig, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und eine Einzelaufstellung der erbrachten Arbeitsstunden erfolgt. Im Arbeitsvertrag müsse zudem zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden.