„Metax-News“ Dezember 2017
Stellt eine Seniorenresidenz ein Hausnotrufsystem zur Verfügung, ist diese Leistung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt zumindest dann, wenn die Bewohner, die den Notruf nutzen können, eine Pflegestufe haben. Dann, so urteilte der Bundesfinanzhof, kann der Einfachheit halber unterstellt werden, dass die Kosten von dem Sozialversicherungsträger übernommen werden, so wie es das Umsatzsteuergesetzt fordert. Bei dem Hausnotruf handelt es sich um ein technisches Pflegehilfsmittel, für das die Pflegekassen die Auslagen übernehmen, wenn eine Pflegestufe vorliegt. Konkret bedeutet das Urteil also für die Seniorenresidenz: Sie muss nicht explizit nachweisen, dass die Bewohner ihre Ausgaben für den Notruf vom Sozialversicherungsträger auch tatsächlich erstattet bekommen.