„Metax-News“ April 2018
Ein Ärztehaus bleibt ein Ärztehaus. Und eine Arztpraxis in dem Gebäude darf nur dann in eine Wohnung umgewandelt werden, wenn die Satzung der Wohneigentumsgemeinschaft dies erlaubt oder die anderen Eigentümer einer Nutzungsänderung zustimmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall war der Eigentümer einer leer stehenden Arztpraxis in dem Ärztehaus dazu verurteilt worden, die Räume nicht für Wohnzwecke zu vermieten. Die anderen klagenden Teileigentümer beriefen sich auf die Gemeinschaftsordnung, nach der die Einheiten nur zu beruflichen Zwecken genutzt werden dürfen. Soll die Satzung geändert werden, muss der Beklagte das notfalls mit einer Klage durchsetzen, so der BGH.